Übernachtungsteuer in Freiburg 2026: 5 % vom Nettopreis der Nacht
Freiburg im Breisgau erhebt seit dem 1. Januar 2014 eine Übernachtungsteuer von 5 % des Nettopreises der Übernachtung, also des Betrags ohne Umsatzsteuer. Die Stadt gehörte zu den drei Kommunen, deren Steuer das Bundesverfassungsgericht am 22. März 2022 bestätigt hat. Seit dem 1. Juli 2023 zahlen deshalb auch Geschäftsreisende. Steuerschuldner ist der Betreiber der Unterkunft, wozu die Stadt ausdrücklich auch Privatzimmer und Ferienwohnungen zählt, gleich über welche Plattform sie vermietet werden. Die Steueranmeldung geben Sie vierteljährlich bei der Abteilung Steuern der Stadtkämmerei ab, denn Airbnb zieht in Freiburg nichts ein.
Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.
Bettensteuer-Rechner für Freiburg im Breisgau
- Nettopreis pro Nacht (ohne 7 % Umsatzsteuer)
- 93,46 €
- Steuer pro Nacht
- 4,67 €
Bettensteuer für den Aufenthalt
Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.
Übernachtungsteuer 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage
- Höchstdauer
- keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
- Bemessungsgrundlage
- Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag ohne Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 1 der Satzung). Maßgeblich ist der Betrag, auf den die 7 % Umsatzsteuer berechnet werden, Verpflegung bleibt also außen vor. Endreinigung, Kurzzeitzuschlag, Hundegebühr und an den Gast weiterbelastete Portalprovisionen zählen dagegen zum Übernachtungspreis und werden mitbesteuert. Wer als Kleinunternehmer keine Rechnung aufteilen kann, zieht vom Pauschalpreis pro Gast und Mahlzeit 10 € für Frühstück und je 25 € für Mittag- und Abendessen ab.[1][2]
- Gilt seit
- 1. Juli 2023
Geschäftsreisende
Seit dem 1. Juli 2023 sind berufliche Übernachtungen steuerpflichtig. Beschlossen hat das der Gemeinderat am 31. Januar 2023, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Freiburger Steuer bestätigt hatte. Eine Übergangsregelung schonte bis zum 31. Dezember 2023 nur Aufenthalte, die schon vor dem Beschluss gebucht waren. Heute befreit eine Arbeitgeberbescheinigung niemanden mehr.[2][1][3]
Wer keine Bettensteuer zahlt
- Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre sind steuerfrei (§ 2 Abs. 4 der Satzung). Als Nachweis genügt die Altersabfrage beim Check-in, die Eltern oder Begleitpersonen bestätigen.[1][2]
- Bei ununterbrochener Belegung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für zwei Monate erhoben (§ 2 Abs. 5). Wer einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründet, zahlt nicht (§ 2 Abs. 6). Wird ein kurzer Aufenthalt später verlängert, bleibt der Beginn allerdings steuerpflichtig.[1][2]
- Nicht besteuert werden außerdem die Begleitperson eines Menschen mit Behinderung, der laut Ausweis auf Begleitung angewiesen ist, die Unterbringung von Obdachlosen und Asylsuchenden sowie Übernachtungen, die nötig werden, weil die eigene Wohnung wegen Renovierung unbewohnbar ist.[2]
Zieht Airbnb die Steuer in Freiburg im Breisgau ein?
Nein. Freiburg steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Dazu zählen nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. In Freiburg geben Sie die Steueranmeldung für die Übernachtungsteuer daher selbst ab und kalkulieren die Steuer in Ihren Preis ein.[4]
Was Vermieter in Freiburg im Breisgau anmelden und abführen
- Anmeldung
- Beginn und Ende der Tätigkeit, einen Betreiberwechsel und eine Verlegung des Betriebs zeigen Sie der Stadtkämmerei, Abteilung Steuern, vor dem Ereignis an (§ 7 Abs. 5 der Satzung). Dafür gibt es ein Anmeldeformular, das Sie vollständig ausfüllen müssen. Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder, der kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt bereitstellt, Privatzimmer, Ferienwohnungen und möblierte Zimmer eingeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, über welche Plattform und in welcher Rechtsform vermietet wird oder ob die Vermietung nur private Vermögensverwaltung ist.[1][2]
- Steuererklärung
- Für jedes Kalendervierteljahr geben Sie eine unterschriebene Steueranmeldung ab, in der Sie die Steuer selbst berechnen (§ 7 Abs. 1). Stichtag ist der dreißigste Tag nach Quartalsende, also der 30. April, 30. Juli, 30. Oktober und 30. Januar. Wer regelmäßig weniger als 300 € Steuer im Vierteljahr schuldet, kann auf Antrag halbjährlich zum 30. Juli und 30. Januar anmelden. Die Steueranmeldung reichen Sie auf Papier mit Unterschrift, über service-bw.de oder über das elektronische Formular der Stadt ein. Vorerst verlangt die Stadt dabei nur die Bemessungsgrundlagen, nicht die Zahl der Übernachtungen.[1][2]
- Fälligkeit
- Fällig ist die Steuer am dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums, also zusammen mit der Anmeldung (§ 8 Abs. 1). Setzt die Stadt die Steuer per Bescheid fest, weil die Anmeldung fehlt oder falsch ist, wird sie einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Ein SEPA-Lastschriftmandat ist möglich.[1][2]
- Haftung und Prüfung
- Sie zeichnen Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste auf und bewahren Rechnungen, Buchungsauszüge und Bescheinigungen vier Kalenderjahre lang im Original auf (§ 7 Abs. 3 und 4). Wer die Anmeldung verspätet abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Wer sie unterlässt, falsche Belege ausstellt oder Prüfern den Zutritt verweigert, handelt ordnungswidrig (§ 12). Eine Höchstsumme für die Geldbuße nennt die Satzung allerdings nicht.[1]
Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 5 % vom Nettopreis
Die Übernachtungsteuer beträgt 5 % des Betrags, den der Gast für die Übernachtung ohne Mehrwertsteuer aufwendet. In ihren häufigen Fragen rechnet die Stadt selbst ein Beispiel vor. Ein Endpreis von 100 € pro Nacht einschließlich 7 % Umsatzsteuer und Übernachtungsteuer setzt sich aus 88,79 € Übernachtungsentgelt, 4,67 € Übernachtungsteuer und 6,54 € Umsatzsteuer zusammen. Verlangen Sie bisher 100 € nur einschließlich Umsatzsteuer, beträgt die Bemessungsgrundlage 93,46 € und die Steuer 4,68 €. Da auf die weitergegebene Übernachtungsteuer wiederum 7 % Umsatzsteuer anfallen, liegt der Endpreis dann bei 105,01 €.[2][1]
Anders als in Berlin gehören in Freiburg Endreinigung, Kurzzeitzuschlag, Hundegebühr und an den Gast weiterbelastete Portalprovisionen zum steuerpflichtigen Übernachtungspreis. Nur die Verpflegung bleibt außen vor, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert auf der Rechnung steht. Maßgeblich ist der Teil, auf den 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Wie die Reinigungspauschale umsatzsteuerlich zu behandeln ist, erklärt der Beitrag Endreinigung Ferienwohnung: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer.[2]
Auf der Rechnung ausweisen müssen Sie die Steuer nicht, denn sie ist Teil des Übernachtungspreises, und dem Gast ist stets der Endpreis zu nennen. Ein Hinweis „im Preis enthalten: 5 % Übernachtungsteuer“ reicht aus. Wer sie dennoch getrennt zeigen will, setzt sie wie im Beispiel der Stadt als eigene Zeile unter das Übernachtungsentgelt. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen legt dafür eine eigene Position an.[2]
Wer die Steuer schuldet: der Betreiber, auch bei einem Zimmer
Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs, nicht der Gast (§ 5 der Satzung). Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, der kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt bereitstellt, also Hotels und Pensionen ebenso wie Privatzimmer, Ferienwohnungen sowie Camping- und Reisemobilplätze. Die Stadt stellt ausdrücklich klar, dass auch Privatvermieter der Steuer unterliegen, unabhängig von der Plattform. Selbst ein möbliertes Zimmer in der eigenen Wohnung gehört dazu, sobald es über ein Onlineportal an Gäste vermietet wird. Ob Sie gewerblich handeln oder nur privates Vermögen verwalten, spielt keine Rolle.[1][2]
Kurzzeitig heißt in Freiburg bis zu zwei Monate. Bei einer längeren Aufenthaltsdauer liegt keine Beherbergung mehr vor, was im Zweifel durch Meldebescheinigung oder Mietvertrag zu belegen ist. Möblierter Wohnraum, der eigentlich für die Langzeitvermietung gedacht ist, aber über Portale kurzfristig angeboten wird, gilt trotzdem als Beherbergungseinrichtung. Was Sie in Freiburg sonst noch dürfen und wo die Grenze zur Zweckentfremdung verläuft, erklärt der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe.[2][1]
Anmeldung bei der Abteilung Steuern der Stadtkämmerei
- 1
Zeigen Sie den Beginn Ihrer Vermietung vor der ersten Nacht mit dem Anmeldeformular bei der Stadtkämmerei an (Abteilung Steuern, Fahnenbergplatz 4). Betreiberwechsel, Verlegung und Ende der Tätigkeit zeigen Sie ebenfalls vorab an.[1][2]
- 2
Berechnen Sie die Steuer für jedes Kalendervierteljahr selbst auf dem amtlichen Vordruck, und zwar mit 5 % der Bemessungsgrundlage aller steuerpflichtigen Nächte. Die steuerfreien Nächte führen Sie getrennt nach Befreiungsgrund auf. Die Stadt stellt dafür eine Ausfüllanleitung und ein Formular mit Rechenfunktion bereit.[2]
- 3
Reichen Sie die Steueranmeldung bis zum 30. April, 30. Juli, 30. Oktober und 30. Januar ein, entweder auf Papier mit Unterschrift, über service-bw.de oder über das elektronische Formular. Die Steuer ist am selben Tag fällig, und ein SEPA-Lastschriftmandat erspart Ihnen die Überweisung.[2][1]
- 4
Schulden Sie regelmäßig weniger als 300 € im Vierteljahr, beantragen Sie die halbjährliche Anmeldung zum 30. Juli und 30. Januar. Erstattungen an Gäste, die erst nach der Anmeldung anfallen, verrechnen Sie im folgenden Zeitraum.[1][2]
- 5
Bewahren Sie Rechnungen, Buchungsauszüge und Altersnachweise vier Kalenderjahre lang auf und führen Sie eine Liste mit Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste, denn die Stadt darf sie bei einer Prüfung anfordern.[1]
Airbnb, Booking.com und Ihr Preis
Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern für die Gastgeber ein, Freiburg gehört nicht dazu. Die 5 % bleiben also Ihre Aufgabe. Sie kalkulieren sie in den Nachtpreis ein oder weisen sie als eigene Gebühr aus. Die Stadt stellt Ihnen beides frei, verlangt aber, dass der Gast in jedem Portal den Endpreis sieht. Weigert sich ein Gast, den Betrag zu zahlen, ist das Ihr Vertragsproblem und nicht das der Stadt, denn die Steuer schulden Sie trotzdem.[4][2]
Stornogebühren sind steuerpflichtig, sobald Sie dem Gast einen Teilbetrag berechnen. Wird nichts belastet, fällt keine Steuer an. Wie Übernachtungsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zusammenspielen, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Die Kurtaxe der Schwarzwälder Kurorte rund um Freiburg ist dagegen eine eigene Abgabe, deren Sätze unter Kurtaxe in Baden-Württemberg stehen.[2]
Freiburg vor dem Bundesverfassungsgericht
Neben den Regelungen von Hamburg und Bremen war die Freiburger Satzung von 2013 eine der drei, über die das Bundesverfassungsgericht am 22. März 2022 entschieden hat. Der Erste Senat sah in der Übernachtungsteuer eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG, die den Beherbergungsbetrieben weder unzumutbar viel abverlangt noch mit der Umsatzsteuer gleichartig ist. Der Gesetzgeber darf berufliche Übernachtungen ausnehmen, muss es aber nicht.[5]
Freiburg hat daraus die Konsequenz gezogen. Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 hat der Gemeinderat die Satzung neu gefasst und die Steuer ab dem 1. Juli 2023 auf berufliche Übernachtungen ausgedehnt. Seitdem müssen Sie den Reisegrund Ihrer Gäste nicht mehr abfragen, zumal der Gast ohnehin nicht verpflichtet ist, ihn zu nennen.[1][2]
Rechtsgrundlage und Behörde
Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Übernachtungsteuersatzung) vom 31. Januar 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023, Fassung vom 31. Januar 2023.[1] Erhoben von: Stadt Freiburg im Breisgau. Zuständig: Stadtkämmerei, Abteilung Steuern.
Bettensteuer in anderen Städten
Konstanz
Konstanz erhebt seit April 2023 statt der Kurtaxe eine Tourismus- und Klimaschutzabgabe von 5,6 % des Bruttopreises, auch von Geschäftsreisenden. Anmeldung.
Zur StadtStuttgart
Stuttgart erhebt seit 1. Juli 2026 eine Übernachtungssteuer von 3 € pro Person und Nacht, auch von Geschäftsreisenden und in Ferienwohnungen. Anmeldung, Frist.
Zur StadtHeidelberg
Heidelberg erhebt seit Oktober 2025 eine Übernachtungsteuer von 3,50 € pro Person und Nacht, höchstens fünf Nächte, auch von Geschäftsreisenden. Fristen.
Zur StadtMannheim
Mannheim erhebt seit 2026 eine Beherbergungssteuer von 4,5 % des Nettopreises, ab 2027 5 %, höchstens 21 Tage, auch von Geschäftsreisenden. Anmeldung und Frist.
Zur StadtKarlsruhe
Karlsruhe erhebt seit Juli 2025 eine Übernachtungssteuer: 4 € pro Gast und Nacht in 2026 und 2027, ab 2028 4,50 €, auch von Geschäftsreisenden. Fristen.
Zur StadtTübingen
Tübingen erhebt seit 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer von 2 € pro Nacht und Gast, längstens 60 Nächte, auch von Geschäftsreisenden. Anmeldung, Frist.
Zur StadtFAQ
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Übernachtungsteuer in Freiburg 2026?
Müssen Geschäftsreisende in Freiburg Übernachtungsteuer zahlen?
Gilt die Übernachtungsteuer auch für ein privat vermietetes Zimmer über Airbnb?
Zieht Airbnb die Übernachtungsteuer in Freiburg ein?
Wann muss die Übernachtungsteuer in Freiburg angemeldet werden?
Ist die Endreinigung in Freiburg steuerpflichtig?
Quellen
- Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Übernachtungsteuersatzung) vom 31. Januar 2023, Amtsblatt vom 04.03.2023, Stadt Freiburg im Breisgau, Stadtkämmerei, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
- Häufige Fragen zur Übernachtungsteuer, Stand 24.07.2025, Stadt Freiburg im Breisgau, Stadtkämmerei, Abteilung Steuern, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
- Übernachtungsteuer: Service A-Z der Stadt Freiburg (Steuersatz, Steuerschuldner, Fristen, Übergangsregelung), Stadt Freiburg im Breisgau, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
- Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern durch Airbnb in Deutschland, Airbnb-Hilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
- Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar, Pressemitteilung Nr. 40/2022 zum Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15 u. a., Bundesverfassungsgericht, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.
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