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Kurtaxe in Bayern: Kurbeitrag, Staatsbäder und Zweitwohnungen

Bayern regelt die Kurtaxe in Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes und nennt sie Kurbeitrag. Erheben dürfen ihn Gemeinden mit einer von dreizehn staatlichen Anerkennungen, vom Heilbad bis zum Erholungsort. In den Staatsbädern Bad Kissingen und Bad Reichenhall setzt dagegen der Freistaat selbst die Kurtaxe fest. Eine Bettensteuer gibt es in Bayern nicht: Das Gesetz verbietet sie.

Jede Angabe verweist auf ihre Quelle, zuletzt gelesen am 21. September 2026.

  • Bezeichnung im GesetzKurbeitrag[1]
  • Haftung der Vermieternur, wenn die Satzung sie vorsieht[1]
  • Bettensteuerin Bayern verboten[3]
Rechtsgrundlage
Art. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) Bayern, Text gültig ab 17.12.2024[1]
So heißt die Abgabe hier
Kurbeitrag, Kurtaxe (Staatsbäder)

Kurtaxe in Bayern: die Kurorte im Vergleich

Höchster und niedrigster Satz für Erwachsene, 2026
KurortAbgabeHöchster SatzNiedrigster SatzSatzung vom
OberstdorfKurbeitrag4,70 € pro Tag4,15 € pro Tag9. September 2025
Bad FüssingKurbeitrag3,40 € pro Tag1,30 € pro Tag15. Dezember 2025
BerchtesgadenKurbeitrag3,10 € pro Tag3,10 € pro Tag23. März 2026
Bad KissingenKurtaxe4,00 € pro Tag4,00 € pro Tag24. Juli 2024
Bad ReichenhallKurtaxe3,60 € pro Tag3,60 € pro Tag24. Juli 2024
MittenwaldKurbeitrag3,00 € pro Tag1,80 € pro Tag27. Januar 2022
FüssenKurbeitrag3,00 € pro Tag3,00 € pro Tag21. November 2024
RuhpoldingKurbeitrag2,90 € pro Tag2,90 € pro Tag8. Januar 2024
LindauKurbeitrag3,30 € pro Tag2,20 € pro Tag22. Juli 2020
Garmisch-PartenkirchenKurbeitrag3,00 € pro Tag3,00 € pro Tag17. Februar 2023

Welche Gemeinden den Kurbeitrag erheben dürfen

Das Gesetz zählt dreizehn Anerkennungen auf: Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, Waldheilbad, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Waldkurbetrieb, Luftkurort und Erholungsort. Nur im Rahmen dieser Anerkennung darf eine Gemeinde den Kurbeitrag erheben. Über die Anerkennung entscheidet das Innenministerium nach der Bayerischen Anerkennungsverordnung.[1][4]

Der Kurbeitrag deckt den Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken der Gäste dienen, und darf einen Anteil am öffentlichen Nahverkehr finanzieren. Deshalb fahren Gäste in Oberstdorf oder Berchtesgaden mit der Gästekarte Bus.[1]

Wer zahlt, und die Pauschale für Zweitwohnungen

Beitragspflichtig sind Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zu haben. Die Satzung muss den Beitrag nach den gebotenen Vorteilen abstufen. Daher kommen die Kurbezirke mit unterschiedlichen Sätzen, wie sie Bad Füssing kennt.[1]

Anders als die Küstenländer regelt Bayern die Zweitwohnungen im Gesetz selbst. Die Satzung kann den Kurbeitrag für Inhaber von Zweitwohnungen, ihre Ehegatten und ihre Kinder bis 16 Jahre pauschal abgelten, bemessen an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer. Die Pauschale entfällt, wenn der Inhaber nachweist, dass er sich im Jahr nicht im Ort aufgehalten hat. Auf Verlangen muss er der Gemeinde Auskunft über die Nutzung geben.[1]

Was das Gesetz von Vermietern verlangt

Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, kann in der Satzung verpflichtet werden, die Gäste der Gemeinde zu melden, den Beitrag einzuheben und abzuführen. Die Gemeinde darf die elektronische Übermittlung vorschreiben.[1]

Die Haftung ist in Bayern nicht automatisch. Die Satzung kann bestimmen, dass der Vermieter neben dem Gast als Gesamtschuldner haftet. Lesen Sie deshalb die Satzung Ihres Ortes. Für die Umsatzsteuer ist der Punkt wichtig: Bei einer Gesamtschuld müssen Sie nachweisen können, dass Sie den Beitrag nur durchreichen, siehe Was ist die Kurtaxe?.[1]

Staatsbäder, Fremdenverkehrsbeitrag und das Verbot der Bettensteuer

In Bad Kissingen und Bad Reichenhall erhebt nicht die Stadt, sondern das Staatsbad die Abgabe. Sie heißt dort Kurtaxe, und ihre Höhe steht in einer Verordnung des Freistaats statt in einer Gemeindesatzung.

Neben dem Kurbeitrag kennt das Gesetz den Fremdenverkehrsbeitrag. Ihn dürfen nur Gemeinden erheben, in denen die Zahl der Übernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Zahlen müssen ihn Selbstständige und Unternehmen, die vom Tourismus profitieren.[2]

Eine Übernachtungsteuer dürfen bayerische Gemeinden nicht erheben. Art. 3 KAG schließt sie ausdrücklich aus, zusammen mit der Verpackungs- und der Vergnügungssteuer.[3]

Kurtaxe in anderen Bundesländern

FAQ

Häufige Fragen

Wie heißt die Kurtaxe in Bayern?

Kurbeitrag. So nennt sie Art. 7 KAG. Nur in den Staatsbädern, etwa Bad Kissingen und Bad Reichenhall, heißt die Abgabe Kurtaxe.[1]

Haften Vermieter in Bayern für den Kurbeitrag?

Nur, wenn die Satzung der Gemeinde es bestimmt. Dann haften sie neben dem Gast als Gesamtschuldner.[1]

Gibt es in Bayern eine Bettensteuer?

Nein. Art. 3 Abs. 3 KAG verbietet den Gemeinden, eine Übernachtungsteuer zu erheben.[3]

Zahlen Eigentümer von Zweitwohnungen in Bayern Kurbeitrag?

Ja. Die Satzung kann ihn pauschal abgelten, bemessen an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer. Die Pauschale entfällt, wenn der Inhaber nachweist, dass er sich nicht im Ort aufgehalten hat.[1]

Quellen

  1. Art. 7 KAG Bayern, Kurbeitrag, Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
  2. Art. 6 KAG Bayern, Fremdenverkehrsbeitrag, Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
  3. Art. 3 KAG Bayern, Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
  4. Bayerische Anerkennungsverordnung (BayAnerkV), Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen so zusammen, wie sie am 21. September 2026 zu lesen waren. Maßgeblich ist die Satzung in der Fassung, die die Gemeinde veröffentlicht.

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