Kurtaxe in Bayern: Kurbeitrag, Staatsbäder und Zweitwohnungen
Bayern regelt die Kurtaxe in Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes und nennt sie Kurbeitrag. Erheben dürfen ihn Gemeinden mit einer von dreizehn staatlichen Anerkennungen, vom Heilbad bis zum Erholungsort. In den Staatsbädern Bad Kissingen und Bad Reichenhall setzt dagegen der Freistaat selbst die Kurtaxe fest. Eine Bettensteuer gibt es in Bayern nicht: Das Gesetz verbietet sie.
Jede Angabe verweist auf ihre Quelle, zuletzt gelesen am 21. September 2026.
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) Bayern, Text gültig ab 17.12.2024[1]
- So heißt die Abgabe hier
- Kurbeitrag, Kurtaxe (Staatsbäder)
Kurtaxe in Bayern: die Kurorte im Vergleich
| Kurort | Abgabe | Höchster Satz | Niedrigster Satz | Satzung vom |
|---|---|---|---|---|
| Oberstdorf | Kurbeitrag | 4,70 € pro Tag | 4,15 € pro Tag | 9. September 2025 |
| Bad Füssing | Kurbeitrag | 3,40 € pro Tag | 1,30 € pro Tag | 15. Dezember 2025 |
| Berchtesgaden | Kurbeitrag | 3,10 € pro Tag | 3,10 € pro Tag | 23. März 2026 |
| Bad Kissingen | Kurtaxe | 4,00 € pro Tag | 4,00 € pro Tag | 24. Juli 2024 |
| Bad Reichenhall | Kurtaxe | 3,60 € pro Tag | 3,60 € pro Tag | 24. Juli 2024 |
| Mittenwald | Kurbeitrag | 3,00 € pro Tag | 1,80 € pro Tag | 27. Januar 2022 |
| Füssen | Kurbeitrag | 3,00 € pro Tag | 3,00 € pro Tag | 21. November 2024 |
| Ruhpolding | Kurbeitrag | 2,90 € pro Tag | 2,90 € pro Tag | 8. Januar 2024 |
| Lindau | Kurbeitrag | 3,30 € pro Tag | 2,20 € pro Tag | 22. Juli 2020 |
| Garmisch-Partenkirchen | Kurbeitrag | 3,00 € pro Tag | 3,00 € pro Tag | 17. Februar 2023 |
Welche Gemeinden den Kurbeitrag erheben dürfen
Das Gesetz zählt dreizehn Anerkennungen auf: Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, Waldheilbad, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Waldkurbetrieb, Luftkurort und Erholungsort. Nur im Rahmen dieser Anerkennung darf eine Gemeinde den Kurbeitrag erheben. Über die Anerkennung entscheidet das Innenministerium nach der Bayerischen Anerkennungsverordnung.[1][4]
Der Kurbeitrag deckt den Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken der Gäste dienen, und darf einen Anteil am öffentlichen Nahverkehr finanzieren. Deshalb fahren Gäste in Oberstdorf oder Berchtesgaden mit der Gästekarte Bus.[1]
Wer zahlt, und die Pauschale für Zweitwohnungen
Beitragspflichtig sind Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zu haben. Die Satzung muss den Beitrag nach den gebotenen Vorteilen abstufen. Daher kommen die Kurbezirke mit unterschiedlichen Sätzen, wie sie Bad Füssing kennt.[1]
Anders als die Küstenländer regelt Bayern die Zweitwohnungen im Gesetz selbst. Die Satzung kann den Kurbeitrag für Inhaber von Zweitwohnungen, ihre Ehegatten und ihre Kinder bis 16 Jahre pauschal abgelten, bemessen an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer. Die Pauschale entfällt, wenn der Inhaber nachweist, dass er sich im Jahr nicht im Ort aufgehalten hat. Auf Verlangen muss er der Gemeinde Auskunft über die Nutzung geben.[1]
Was das Gesetz von Vermietern verlangt
Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, kann in der Satzung verpflichtet werden, die Gäste der Gemeinde zu melden, den Beitrag einzuheben und abzuführen. Die Gemeinde darf die elektronische Übermittlung vorschreiben.[1]
Die Haftung ist in Bayern nicht automatisch. Die Satzung kann bestimmen, dass der Vermieter neben dem Gast als Gesamtschuldner haftet. Lesen Sie deshalb die Satzung Ihres Ortes. Für die Umsatzsteuer ist der Punkt wichtig: Bei einer Gesamtschuld müssen Sie nachweisen können, dass Sie den Beitrag nur durchreichen, siehe Was ist die Kurtaxe?.[1]
Staatsbäder, Fremdenverkehrsbeitrag und das Verbot der Bettensteuer
In Bad Kissingen und Bad Reichenhall erhebt nicht die Stadt, sondern das Staatsbad die Abgabe. Sie heißt dort Kurtaxe, und ihre Höhe steht in einer Verordnung des Freistaats statt in einer Gemeindesatzung.
Neben dem Kurbeitrag kennt das Gesetz den Fremdenverkehrsbeitrag. Ihn dürfen nur Gemeinden erheben, in denen die Zahl der Übernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Zahlen müssen ihn Selbstständige und Unternehmen, die vom Tourismus profitieren.[2]
Eine Übernachtungsteuer dürfen bayerische Gemeinden nicht erheben. Art. 3 KAG schließt sie ausdrücklich aus, zusammen mit der Verpackungs- und der Vergnügungssteuer.[3]
Kurtaxe in anderen Bundesländern
Niedersachsen
In Niedersachsen heißt die Kurtaxe Gästebeitrag. Wer sie nach § 10 NKAG erheben darf, was Vermieter melden und abführen und was die Nordseeinseln verlangen.
Tarife ansehenSchleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein heißt die Kurtaxe Kurabgabe. Wer sie nach § 10 KAG erheben darf, wer zahlt, wofür Vermieter haften und was Sylt und Büsum verlangen.
Tarife ansehenMecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat § 11 KAG zum 1. September 2026 geändert: Kurabgabe auch in Tourismusorten, digitale Kurkarte, Haftung der Vermieter.
Tarife ansehenBaden-Württemberg
Baden-Württemberg nennt die Abgabe auch im Gesetz Kurtaxe. Wer sie nach § 43 KAG erheben darf, wer zahlt, wofür Beherberger haften und was am Bodensee gilt.
Tarife ansehenFAQ
Häufige Fragen
Wie heißt die Kurtaxe in Bayern?
Haften Vermieter in Bayern für den Kurbeitrag?
Gibt es in Bayern eine Bettensteuer?
Zahlen Eigentümer von Zweitwohnungen in Bayern Kurbeitrag?
Quellen
- Art. 7 KAG Bayern, Kurbeitrag, Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
- Art. 6 KAG Bayern, Fremdenverkehrsbeitrag, Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
- Art. 3 KAG Bayern, Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
- Bayerische Anerkennungsverordnung (BayAnerkV), Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen so zusammen, wie sie am 21. September 2026 zu lesen waren. Maßgeblich ist die Satzung in der Fassung, die die Gemeinde veröffentlicht.
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