Übernachtungssteuer in Karlsruhe 2026: 4 € pro Gast und Nacht
Karlsruhe erhebt seit dem 1. Juli 2025 eine Übernachtungssteuer, die City Tax genannt wird. In den Jahren 2026 und 2027 beträgt sie 4 € pro Gast und Nacht, ab 2028 sind es 4,50 €, im zweiten Halbjahr 2025 waren es 3,50 €. Der Zimmerpreis spielt dabei keine Rolle. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit, Geschäftsreisende hingegen nicht, und bei ununterbrochener Belegung wird die Steuer längstens zwei Monate erhoben. Steuerschuldner ist der Gast. Sie ziehen die Steuer jedoch ein, geben vierteljährlich die Steueranmeldung bei der Stadtkämmerei ab und zahlen am 45. Tag nach Quartalsende. Airbnb zieht in Karlsruhe nichts ein.
Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.
Bettensteuer-Rechner für Karlsruhe
- Steuer pro Nacht
- 8,00 €
Bettensteuer für den Aufenthalt
Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.
Übernachtungssteuer (City Tax) 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage
- Höchstdauer
- keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
- Bemessungsgrundlage
- Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen je Beherbergungsgast (§ 3 Übernachtungssteuersatzung). Die Steuer beträgt pro Übernachtung und Gast 3,50 € vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025, 4 € vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027 und 4,50 € ab dem 1. Januar 2028 (§ 4). Der Preis der Unterkunft ist unerheblich. Bei ununterbrochener Belegung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für zwei Monate erhoben (§ 2 Abs. 6). Auf den Pauschalbetrag fällt keine Umsatzsteuer an, für Sie ist er also ein durchlaufender Posten.[1][2]
- Gilt seit
- 1. Januar 2026
Ab 1. Januar 2028: Ab dem 1. Januar 2028 steigt die Steuer auf 4,50 € pro Gast und Nacht. Da diese Stufe bereits in § 4 der Satzung vom 25. März 2025 steht, ist dafür kein neuer Beschluss nötig.[1][2]
Geschäftsreisende
Geschäftsreisende zahlen. Laut Stadt werden ab dem 1. Juli 2025 alle entgeltlichen privaten sowie beruflichen Übernachtungen besteuert. Sie verweist dabei auf das Bundesverfassungsgericht, das am 22. März 2022 entschieden hat, dass auch berufliche Übernachtungen besteuert werden dürfen. Eine Ausnahme für Berufsreisende kennt die Satzung vom 25. März 2025 nicht.[2][1][7]
Wer keine Bettensteuer zahlt
- Befreit ist die Beherbergung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 2 Abs. 4). Wird ein Gast während des Aufenthalts 18, ist er ab seinem Geburtstag steuerpflichtig. In ihren FAQ rechnet die Stadt dazu ein Beispiel vor.[1][2]
- Übernachtungen in Jugendherbergen und anderen Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit das Finanzamt anerkannt hat, sind gegen Nachweis ausgenommen (§ 2 Abs. 5). Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert (§ 2 Abs. 7). Ein Aufenthalt von mehr als zwei Monaten gilt zudem nicht mehr als kurzzeitig und ist im Zweifel durch Meldebescheinigung oder Mietvertrag zu belegen.[1][2]
- Nicht als Beherbergung gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen (§ 2 Abs. 3). Übernachtungen ab dem 1. Juli 2025, die bis einschließlich 25. März 2025 vertraglich vereinbart waren, blieben steuerfrei (§ 13).[1][2]
Zieht Airbnb die Steuer in Karlsruhe ein?
Nein. Karlsruhe steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Dazu zählen nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. Die Satzung nennt Ferienwohnungen und „AirBnB“ ausdrücklich unter den Beherbergungsbetrieben. Die 4 € ziehen Sie daher selbst ein und geben die Steueranmeldung ab.[5][1]
Was Vermieter in Karlsruhe anmelden und abführen
- Anmeldung
- Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. Sie als Betreiberin oder Betreiber entrichten die Steuer für seine Rechnung und haften neben ihm als Gesamtschuldner (§ 5). Sobald Sie ein Übernachtungsangebot inserieren, gleich über welches Medium, zeigen Sie den Betrieb vor Beginn auf dem amtlichen Vordruck bei der Stadtkämmerei an, Abteilung Kommunale Steuern (§ 7 Abs. 6). Sie erhalten dann ein Buchungszeichen für jeden weiteren Kontakt. Betriebe, die am 1. Januar 2025 bestanden, mussten sich bis zum 15. Juni 2025 anzeigen (§ 11 Abs. 3). Auch Privatvermieter einer kurzzeitigen Unterkunft unterliegen der Steuer.[1][2]
- Steuererklärung
- Für jedes Kalendervierteljahr geben Sie bis zum 15. Tag nach Quartalsende eine unterschriebene oder digital signierte Steueranmeldung ab, also am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar. Darin berechnen Sie die Steuer selbst und geben die Gesamtzahl der steuerpflichtigen und der steuerfreien Übernachtungen an (§ 7 Abs. 1). Auf Antrag kann der Anmeldezeitraum auf den Kalendermonat verkürzt werden (§ 7 Abs. 2). Die Anmeldung wirkt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, ein Bescheid ergeht nur, wenn sie fehlt oder falsch ist. Ohne Gäste geben Sie eine Null-Meldung ab, und für jeden Betrieb ist eine eigene Anmeldung nötig. Die Stadt stellt dafür ein PDF-Formular mit automatischer Berechnung bereit.[1][2][3]
- Fälligkeit
- Die angemeldete Steuer ist am 45. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig (§ 8 Abs. 1). Für das erste Quartal melden Sie also bis zum 15. April an und zahlen bis Mitte Mai. Ergeht ein Steuerbescheid, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen Sie schriftlich oder per Fax, nicht per E-Mail.[1][2]
- Haftung und Prüfung
- Sie zeichnen Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste auf (§ 7 Abs. 5). Rechnungen, Quittungen und Buchungsauszüge legen Sie auf Anforderung vor und bewahren sie vier Kalenderjahre auf (§ 7 Abs. 4). Beauftragte der Stadt dürfen zu den Geschäftszeiten Räume betreten und Unterlagen einsehen (§ 10), und Vermittlungsagenturen sind auskunftspflichtig (§ 11). Wer die Anmeldung nicht, unvollständig oder verspätet abgibt oder den Betrieb nicht anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 12). Eine Höchstsumme nennt die Satzung allerdings nicht. Bei verspäteter Anmeldung droht zudem ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO (§ 9).[1]
Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 4 € pro Gast und Nacht
Um den Aufwand für die Betriebe klein zu halten, hat sich Karlsruhe bewusst für einen festen Betrag statt eines Prozentsatzes entschieden. Je Gast ab 18 Jahren und Nacht fallen 4 € an, ob das Zimmer 60 € oder 250 € kostet. Zwei Erwachsene mit drei Übernachtungen zahlen also 24 €, im Jahr 2028 werden es 27 €. Auf den Betrag fällt keine Umsatzsteuer an, er ist für Sie ein durchlaufender Posten.[4][1][2]
Die Stadt schreibt nicht vor, die Steuer auf der Rechnung auszuweisen. Sie dürfen es mit Satz und Betrag tun, müssen dem Gast aber immer den Endpreis nennen. Auf einem Portal darf die City Tax im Gesamtpreis enthalten sein oder als „zzgl. 4,00 EUR Übernachtungsteuer“ erscheinen. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen legt die Steuer als eigene Zeile an.[2]
Wer die Steuer schuldet: der Gast, eingezogen von Ihnen
Steuerschuldner ist der Gast, während Sie steuerentrichtungspflichtig sind und als Gesamtschuldner haften. Die Satzung zählt Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, „AirBnB“, Motel sowie Camping- und Reisemobilplatz auf. Die Stadt ergänzt, dass auch Privatvermieter einer kurzzeitigen Unterkunft der Steuer unterliegen. Will ein Gast die Steuer nicht zahlen, ist sie Teil des Übernachtungspreises, und Sie verfolgen die Forderung wie jede andere.[1][2]
Wird eine stornierte oder nicht angetretene Übernachtung über Ihren Tagesabschluss abgerechnet, fällt die Steuer trotzdem an. Belasten Sie dem Gast hingegen nichts, entsteht auch keine Steuer. Eine Erstattung, die Sie erst nach der Anmeldung verbuchen, rechnen Sie im nächsten Quartal an.[2]
Anzeige und Steueranmeldung bei der Stadtkämmerei
- 1
Zeigen Sie den Betrieb vor der ersten Buchung auf dem amtlichen Vordruck bei der Abteilung Kommunale Steuern an. Sie erhalten dann ein Buchungszeichen.[1][2]
- 2
Ziehen Sie vom Gast 4 € pro Nacht ein, zeichnen Sie Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste auf und halten Sie die steuerfreien Übernachtungen von Kindern unter 18 getrennt fest.[1]
- 3
Reichen Sie bis zum 15. Tag nach Quartalsende die Steueranmeldung ein, unterschrieben oder digital signiert auf dem PDF-Formular mit Berechnungsfunktion. Für das erste Quartal endet die Frist also am 15. April, und ohne Gäste geben Sie eine Null-Meldung ab.[1][2]
- 4
Zahlen Sie am 45. Tag nach Quartalsende oder erteilen Sie schriftlich oder per Fax ein SEPA-Basislastschriftmandat.[1][2]
- 5
Bewahren Sie Rechnungen und Buchungsauszüge vier Kalenderjahre im Original auf und melden Sie Betriebsende, Betreiberwechsel oder Umzug vor dem Ereignis.[1][2]
Airbnb, Booking.com und Ihr Preis
Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ein, Karlsruhe gehört nicht dazu. Die 4 € bleiben also Ihre Aufgabe. Sie kalkulieren sie in den Nachtpreis ein oder legen sie als eigene Gebühr pro Person an. Bei Booking.com zählt die Übernachtungssteuer zu den lokalen Steuern, die Sie im Extranet als solche einrichten, getrennt von Reinigungsgebühr und anderen Unterkunftsgebühren.[5][6]
Wie sich Übernachtungssteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zueinander verhalten, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Eine Kurtaxe erhebt Karlsruhe nicht. In Baden-Württemberg fällt sie in Kurorten an, etwa im nahen Baden-Baden, und die Landesregeln finden Sie unter Kurtaxe in Baden-Württemberg.
Ein Modell mit DEHOGA und IHK: fester Betrag, Beirat, Stufen
Die Satzung wurde gemeinsam mit dem DEHOGA Baden-Württemberg und der IHK Karlsruhe erarbeitet und am 25. März 2025 vom Gemeinderat beschlossen. Der feste Betrag pro Kopf sollte die Betriebe von Berechnungen nach Prozent entlasten. Die Einnahmen sind rechtlich zwar nicht zweckgebunden, doch ein Beirat aus DEHOGA, IHK, Karlsruhe Tourismus und Stadt erarbeitet Vorschläge, über deren Verwendung für touristische Vorhaben der Gemeinderat im Haushalt berät. Die Stufen 3,50 €, 4 € und 4,50 € standen von Anfang an fest. Welche Stadt welches Modell anwendet, zeigt die Übersicht aller Städte. Berlin erhebt 7,5 % vom Nettopreis, München darf gar keine Steuer erheben.[4][2][1]
Rechtsgrundlage und Behörde
Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung, City Tax) vom 25. März 2025, Fassung vom 25. März 2025.[1] Erhoben von: Stadt Karlsruhe. Zuständig: Stadtkämmerei Karlsruhe, Abteilung Kommunale Steuern.
Bettensteuer in anderen Städten
Konstanz
Konstanz erhebt seit April 2023 statt der Kurtaxe eine Tourismus- und Klimaschutzabgabe von 5,6 % des Bruttopreises, auch von Geschäftsreisenden. Anmeldung.
Zur StadtStuttgart
Stuttgart erhebt seit 1. Juli 2026 eine Übernachtungssteuer von 3 € pro Person und Nacht, auch von Geschäftsreisenden und in Ferienwohnungen. Anmeldung, Frist.
Zur StadtHeidelberg
Heidelberg erhebt seit Oktober 2025 eine Übernachtungsteuer von 3,50 € pro Person und Nacht, höchstens fünf Nächte, auch von Geschäftsreisenden. Fristen.
Zur StadtMannheim
Mannheim erhebt seit 2026 eine Beherbergungssteuer von 4,5 % des Nettopreises, ab 2027 5 %, höchstens 21 Tage, auch von Geschäftsreisenden. Anmeldung und Frist.
Zur StadtFreiburg im Breisgau
Freiburg erhebt 5 % Übernachtungsteuer auf den Nettopreis der Nacht, seit Juli 2023 auch von Geschäftsreisenden und in Ferienwohnungen. Anmeldung und Frist.
Zur StadtTübingen
Tübingen erhebt seit 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer von 2 € pro Nacht und Gast, längstens 60 Nächte, auch von Geschäftsreisenden. Anmeldung, Frist.
Zur StadtFAQ
Häufige Fragen
Wie hoch ist die City Tax in Karlsruhe 2026?
Müssen Geschäftsreisende in Karlsruhe Übernachtungssteuer zahlen?
Sind Kinder in Karlsruhe von der Übernachtungssteuer befreit?
Zieht Airbnb die Übernachtungssteuer in Karlsruhe ein?
Wann muss die Übernachtungssteuer in Karlsruhe angemeldet und bezahlt werden?
Fällt auf die City Tax in Karlsruhe Umsatzsteuer an?
Quellen
- 9/9 Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Karlsruhe (Übernachtungssteuersatzung, City Tax) vom 25. März 2025, Stand 1. Juli 2025, Stadt Karlsruhe, Stadtrecht, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
- Häufige Fragen (FAQs) zur Übernachtungsteuer (City Tax) in Karlsruhe, Stand März 2026, Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei, Abteilung Kommunale Steuern, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
- Stadtfinanzen Karlsruhe: Übernachtungsteuer (City Tax), Formulare zur Steueranmeldung 2026 bis 2027 und Kontakt, Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
- Einführung einer City Tax auf Übernachtungen in Karlsruhe: Vorlage für den Gemeinderat vom 25. März 2025 mit DEHOGA und IHK, Stadt Karlsruhe, Aktuelle Meldungen, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
- Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern durch Airbnb in Deutschland, Airbnb-Hilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
- Zusätzliche Gebühren verstehen: lokale Steuern und Unterkunftsgebühren im Extranet, Booking.com Partnerhilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
- Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar, Pressemitteilung Nr. 40/2022 zum Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15 u. a., Bundesverfassungsgericht, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.
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