Nordrhein-Westfalen

Bettensteuer in Essen 2026: 5 % mit Deckel bei 9 €

Essen erhebt seit dem 1. August 2025 eine Beherbergungssteuer von 5 % des Bruttoübernachtungspreises, begrenzt auf höchstens 9 € pro Tag. Sie gilt für Hotels ebenso wie für Ferienwohnungen und privat vermietete Zimmer, und zwar auch bei beruflichen Aufenthalten. Steuerschuldner ist der Gast. Sie ziehen die Steuer jedoch ein, registrieren Ihren Betrieb elektronisch im Serviceportal der Stadt und geben jedes Quartal bis zum 10. Tag eine elektronische Steuererklärung ab. Mit Airbnb, Booking.com oder FeWo-direkt hat die Stadt keine Vereinbarung getroffen, die Portale ziehen in Essen also nichts ein.

Quellen zuletzt geprüft am 23. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Essen

Steuer pro Nacht
5,00 €

Bettensteuer für den Aufenthalt15,00 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Steuersatz seit 1. August 20255 % des Bruttopreises, höchstens 9 € pro Tag[1]
  • Geschäftsreisendesteuerpflichtig, keine Befreiung[3]
  • Erklärungvierteljährlich, elektronisch, bis zum 10. Tag danach[1]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, die Stadt hat keine Vereinbarung[5][3]

Beherbergungssteuer 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
5 % des Bruttopreises[1][2][3]
Höchstdauer
keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Umsatzsteuer, also der Bruttoübernachtungspreis (§ 3 Abs. 1 der Satzung), gerechnet je Übernachtung und Zimmer. Die Steuer ist begrenzt, soweit der Höchstsatz von 9 € pro Tag überschritten wird (§ 4). Leistungen, die untrennbar zur Übernachtung gehören, etwa Reinigung, Zustell- und Babybetten, zählen mit. Gesondert ausgewiesene und wahlweise zubuchbare Leistungen wie Frühstück, Halbpension, Minibar oder Parkplatz gehören hingegen nicht dazu (§ 3 Abs. 2).[1][3]
Gilt seit
1. August 2025

Geschäftsreisende

Beruflich veranlasste Übernachtungen sind in Essen seit der Einführung steuerpflichtig. Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Gastes zwingend erforderlich sind, ist die Beherbergungssteuer abzuführen. Eine Befreiung gegen Arbeitgeberbescheinigung sieht die Satzung nicht vor.[3][1]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Ausgenommen sind Personen, die unter der Anschrift des Betriebs mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind (§ 2 Abs. 3). Ebenfalls ausgenommen sind Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs, etwa Klassen-, Schul- und Berufskollegfahrten, sowie Aufenthalte von Personen bis 27 Jahre zu einem nachweisbaren außerschulischen, jugendfördernden Zweck, jeweils samt Begleitpersonen (§ 2 Abs. 4).[1][3]
  • Besteuert wird nur der Aufwand, der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgeht (§ 2 Abs. 1). Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken und ähnliche Einrichtungen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne der Satzung. Erklärt ein Gast, dass seine Übernachtung befreit ist, bewahren Sie die Erklärung samt Nachweisen als Teil des Buchungsvorgangs auf (§ 9 Abs. 3). Eine Höchstdauer, nach der die Steuer endet, kennt die Satzung nicht.[1]

Zieht Airbnb die Steuer in Essen ein?

Nein. Essen steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Dazu zählen nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. Die Stadt Essen bestätigt das selbst, denn sie hat keine Vereinbarungen mit Airbnb, Booking.com oder FeWo-direkt getroffen, und die Portale sind nicht berechtigt, die Steuer in ihrem Namen einzuziehen. Für Einzug und Abführung bleiben daher Sie verantwortlich.[5][3]

Was Vermieter in Essen anmelden und abführen

Anmeldung
Steuerentrichtungspflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (§ 5 Abs. 2). Privatzimmer, Privatwohnungen und Ferienwohnungen zählen ausdrücklich dazu (§ 2 Abs. 1). Beginn und Ende der Tätigkeit, einen Betreiberwechsel und die Verlegung des Betriebs zeigen Sie der Stadt vorab mit dem elektronischen Vordruck an (§ 5 Abs. 6). Betriebe, die am 1. Juni 2025 bereits bestanden, mussten sich bis zum 1. September 2025 registrieren (§ 5 Abs. 5). Die Registrierung läuft über das Serviceportal der Stadt und ist Voraussetzung für jede spätere Steuererklärung.[1][3][4]
Steuererklärung
Für jedes Kalendervierteljahr übermitteln Sie bis zum 10. Tag nach dessen Ablauf eine elektronische Steuererklärung über das Portal der Stadt, also bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar (§ 7 Abs. 1). Die elektronische Identifizierung ersetzt dabei die Unterschrift. Papier lässt die Stadt nur auf Antrag zu, um unbillige Härten zu vermeiden (§ 7 Abs. 2).[1][2]
Fälligkeit
Anders als in Köln oder Düsseldorf berechnen Sie die Steuer nicht selbst abschließend. Vielmehr setzt die Stadt sie nach Ihrer Erklärung per schriftlichem Steuerbescheid fest. Fällig ist sie dann innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe oder Zustellung (§ 6 Abs. 3).[1][3]
Haftung und Prüfung
Neben dem Gast haften Sie für die Steuer und sind mit ihm Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 3 und 4). Verstöße gegen Registrierungs-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten verfolgt die Stadt nach den §§ 17 und 20 KAG NRW (§ 10). Als Ordnungswidrigkeit kostet eine leichtfertige Abgabenverkürzung eine Geldbuße bis zu 10.000 €, eine Abgabengefährdung bis zu 5.000 €. Vorsätzliche Hinterziehung ist eine Straftat (§ 17 KAG NRW). Bei verspäteter Erklärung kommt ein Verspätungszuschlag hinzu (§ 12). Kann die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, schätzt sie diese (§ 11). Unterlagen zur Beherbergungssteuer bewahren Sie nach § 147 AO acht beziehungsweise zehn Jahre auf.[1][3]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 5 %, gedeckelt bei 9 €

Die Beherbergungssteuer beträgt 5 % des Bruttoübernachtungspreises, also des Betrags einschließlich Umsatzsteuer, den der Gast für die Übernachtung zahlt. Allerdings ist sie auf 9 € pro Tag begrenzt, sodass die Steuer ab einem Übernachtungspreis von 180 € nicht weiter steigt. Bei einer Ferienwohnung für 120 € brutto pro Nacht fallen 6 € an, bei einer für 250 € nur 9 €.[1][3]

Zur Bemessungsgrundlage gehört, was untrennbar mit der Übernachtung verbunden ist, etwa Reinigung sowie Zustell- und Babybetten. Frühstück, Minibar, Parkplatz und andere wahlweise zubuchbare Leistungen bleiben dagegen außen vor, sofern sie gesondert ausgewiesen sind. Trennen Sie die Positionen deshalb in der Rechnung. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen legt dafür eigene Zeilen an.[1][3]

Wer die Steuer schuldet: der Gast, eingezogen von Ihnen

Steuerschuldner ist der Gast. Sie als Betreiberin oder Betreiber sind dagegen steuerentrichtungspflichtig. Das heißt, Sie ziehen die Steuer ein, geben die Erklärung ab und haften neben dem Gast als Gesamtschuldner. Die Satzung zählt Privatzimmer, Privatwohnungen und Ferienwohnungen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben. Zudem hat die Stadt bei der Einführung gezielt die Vermieter privater Unterkünfte auf Online-Plattformen aufgerufen, sich zu registrieren.[1][4]

Die Registrierung ist Pflicht und muss vor der ersten Steuererklärung erfolgen. Ohne Registrierung als Steuerentrichtungspflichtiger im Serviceportal nimmt die Stadt keine Erklärung an. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert zudem ein Bußgeld bis 5.000 €. Ob Sie Ihre Wohnung überhaupt kurzzeitig vermieten dürfen, klärt der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe.[3]

Registrierung und Steuererklärung im Serviceportal

  1. 1

    Registrieren Sie Ihren Betrieb elektronisch im Serviceportal der Stadt Essen, bevor die erste entgeltliche Übernachtung stattfindet. Auch Ende, Betreiberwechsel und Umzug des Betriebs zeigen Sie dort vorab an.[1][2]

  2. 2

    Übermitteln Sie für jedes Kalendervierteljahr bis zum 10. Tag danach die elektronische Steuererklärung, also bis zum 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar.[1]

  3. 3

    Warten Sie den Steuerbescheid ab und zahlen Sie die festgesetzte Steuer innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe an die Finanzbuchhaltung der Stadt.[1][3]

  4. 4

    Bewahren Sie Rechnungen, Buchungsbelege und die Erklärungen befreiter Gäste nach § 147 AO acht beziehungsweise zehn Jahre auf. Die Stadt kann sie anfordern und den Betrieb während der Öffnungszeiten prüfen.[1][3]

Das Team Beherbergungssteuer ist unter 0201 88-21499 und über das Kontaktformular der Stadt erreichbar.[2]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern für die Gastgeber ein, Essen gehört nicht dazu. Die Stadt stellt selbst klar, dass es keine Vereinbarung mit Airbnb, Booking.com oder FeWo-direkt gibt und kein Portal die Steuer in ihrem Namen einziehen darf. Kalkulieren Sie die 5 % also in den Nachtpreis ein oder legen Sie sie als eigene Gebühr an. Bei Booking.com zählt die Beherbergungssteuer zu den lokalen Steuern, die Sie im Extranet als solche einrichten und nicht als Unterkunftsgebühr.[5][3][6]

Wie Bettensteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zusammenspielen, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Eine Kurtaxe erhebt Essen nicht, sie fällt nur in Kur- und Erholungsorten an. Mehr dazu unter Kurtaxe.

Neu seit August 2025: was Essen anders macht als seine Nachbarn

Der Rat hat die Satzung am 4. Juni 2025 beschlossen. Am 13. Juni folgte die Bekanntmachung im Amtsblatt, und seit dem 1. August 2025 ist sie in Kraft. Bestehende Betriebe hatten bis zum 1. September 2025 Zeit, sich zu registrieren. Zwei Punkte unterscheiden Essen von Köln, Düsseldorf und Dortmund. Zum einen gilt der Deckel von 9 € pro Tag, den keine der anderen hier aufgeführten NRW-Städte kennt. Zum anderen setzt die Stadt die Steuer per Bescheid mit einer Zahlungsfrist von sieben Tagen fest, statt eine Steueranmeldung mit fester Zahlungsfrist zu verlangen. Welche Stadt welches Modell anwendet, zeigt die Übersicht aller Städte.[1][4]

Rechtsgrundlage und Behörde

Satzung 9.07 vom 10. Juni 2025 über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt Essen (Beherbergungssteuersatzung), Fassung vom 10. Juni 2025.[1] Erhoben von: Stadt Essen. Zuständig: Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt der Stadt Essen, Team Beherbergungssteuer.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Bettensteuer in Essen 2026?

5 % des Bruttoübernachtungspreises, höchstens 9 € pro Tag. Die Steuer gilt seit dem 1. August 2025.[1][3]

Müssen Geschäftsreisende in Essen Beherbergungssteuer zahlen?

Ja. Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind, ist die Steuer abzuführen.[3]

Zieht Airbnb oder Booking.com die Steuer in Essen ein?

Nein. Die Stadt Essen hat keine Vereinbarung mit Airbnb, Booking.com oder FeWo-direkt. Die Portale dürfen die Steuer nicht in ihrem Namen einziehen. Sie bleiben für Einzug und Abführung verantwortlich.[3][5]

Muss ich meine Ferienwohnung in Essen registrieren?

Ja, elektronisch im Serviceportal der Stadt, bevor die erste Übernachtung stattfindet. Ohne Registrierung als Steuerentrichtungspflichtiger können Sie keine Steuererklärung abgeben.[1][3]

Wann ist die Steuererklärung in Essen fällig?

Vierteljährlich bis zum 10. Tag nach Quartalsende, also am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Die Stadt setzt die Steuer anschließend per Bescheid fest, gezahlt wird innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe.[1][3]

Zählt die Reinigungsgebühr zur Bemessungsgrundlage?

Ja, wenn die Reinigung untrennbar mit der Übernachtung verbunden ist. Wahlweise zubuchbare und gesondert ausgewiesene Leistungen wie Frühstück oder Parkplatz zählen nicht.[3]

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 23. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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