Schleswig-Holstein

Bettensteuer in Kiel: die Übernachtungssteuer ab dem 1. Oktober 2026

Kiel führt zum 1. Oktober 2026 eine Übernachtungssteuer von 5 % des Nettoübernachtungsentgelts ein. Die Ratsversammlung hat sie am 21. Mai 2026 beschlossen, die Satzung datiert vom 25. Juni 2026. Dabei besteuert die Landeshauptstadt von Anfang an auch berufliche Übernachtungen, und Ferienwohnungen, Privatzimmer und Privatwohnungen zählen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben. Wer bereits vermietet, zeigt seinen Betrieb bis zum 15. November 2026 schriftlich beim Amt für Finanzwirtschaft an. Die Steueranmeldung geben Sie danach je Kalendervierteljahr ab, erstmals für das vierte Quartal 2026 bis Ende Januar 2027. Buchungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2026 vereinbart wurden, bleiben steuerfrei. Airbnb zieht die Steuer in Kiel nicht ein.

Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Kiel

Nettopreis pro Nacht (ohne 7 % Umsatzsteuer)
93,46 €
Steuer pro Nacht
4,67 €

Bettensteuer für den Aufenthalt14,02 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Steuersatz ab 1. Oktober 20265 % des Nettoentgelts[1][2]
  • Geschäftsreisendevon Anfang an steuerpflichtig[1]
  • Anzeige bestehender Betriebebis 15. November 2026, schriftlich[1][2]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, Sie geben die Steueranmeldung selbst ab[3]

Beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Die Steuer gilt ab 1. Oktober 2026, bis dahin fällt für Übernachtungen nichts an.

Übernachtungssteuer 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
5 % des Nettopreises[1][2]
Höchstdauer
keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der Betrag, den der Gast für die Beherbergung aufwendet, ohne Umsatzsteuer, also das Nettoübernachtungsentgelt (§ 3 Abs. 1 der Satzung). Entgelte für sonstige Dienstleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, gehören nicht dazu. Lässt sich eine Gesamtrechnung nicht aufteilen, gilt bei Pauschalpreisen der Rechnungsbetrag abzüglich 10 € je Frühstück und 20 € je Mittag- oder Abendessen pro Tag und Gast.[1][2]
Gilt seit
1. Oktober 2026

Geschäftsreisende

In Kiel unterliegt auch der beruflich veranlasste Aufwand für Übernachtungen von Anfang an der Steuer (§ 2 Abs. 4 der Satzung). Eine Arbeitgeberbescheinigung befreit deshalb nicht.[1]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Nicht besteuert werden die Unterbringung von Obdachlosen und Asylsuchenden, Aufenthalte im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs wie Klassenfahrten sowie nachweisbar außerschulische, jugendfördernde Aufenthalte von Personen bis 27 Jahren und ihrer Begleitpersonen (§ 2 Abs. 5).[1][2]
  • Befreit sind Personen, die unter der Anschrift des Betriebs mit einziger Wohnung gemeldet sind, und Einsatzkräfte während eines behördlich festgestellten Katastrophenfalls. Bei ununterbrochener Belegung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für zwei Monate erhoben (§ 2 Abs. 6 bis 8).[1]
  • Übergangsregel: Übernachtungen, die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. September 2026 vertraglich vereinbart wurden und nicht über den 30. Juni 2027 hinausgehen, bleiben steuerfrei.[2]

Zieht Airbnb die Steuer in Kiel ein?

Nein. Kiel steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Diese nennt nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. Ab Oktober 2026 geben Sie in Kiel die Steueranmeldung also selbst ab und kalkulieren die Übernachtungssteuer in Ihren Preis ein.[3]

Was Vermieter in Kiel anmelden und abführen

Anmeldung
Steuerschuldner ist, wer einen Beherbergungsbetrieb im Kieler Stadtgebiet in eigener Verantwortung führt (§ 5 Abs. 1). Als Beherbergungsbetriebe gelten auch private Anbieter von Ferienwohnungen, Privatzimmern und Privatwohnungen (§ 2 Abs. 2). Alle Betriebe, die am 1. Oktober 2026 bestehen, sind bis spätestens 15. November 2026 schriftlich beim Amt für Finanzwirtschaft, Abteilung Steuern und Grundbesitzabgaben, anzuzeigen. Wer später beginnt, zeigt das vor Beginn an. Dasselbe gilt für Ende, Betreiberwechsel und Verlegung des Betriebs (§ 5 Abs. 3 bis 5).[1][2]
Steuererklärung
Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Innerhalb eines Monats nach Quartalsende geben Sie auf amtlichem Vordruck eine unterschriebene Steueranmeldung ab. Darin berechnen Sie die Steuer selbst und geben die Gesamtzahl der Übernachtungen an, außerdem die steuerpflichtigen und die steuerfreien Übernachtungen nach Ausnahmetatbestand (§ 7 Abs. 1 und 3). Haben Sie im Quartal niemanden beherbergt, geben Sie eine Nullmeldung ab. Liegt die Steuer regelmäßig unter 300 € im Quartal, kann die Stadt auf Antrag halbjährliche Anmeldungen erlauben (§ 7 Abs. 2).[1][2]
Fälligkeit
Die Übernachtungssteuer ist einen Monat nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und an die Landeshauptstadt Kiel zu zahlen (§ 8 Abs. 1). Setzt die Stadt die Steuer per Bescheid fest, etwa weil die Anmeldung fehlt oder unrichtig ist, wird sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Zudem sind Verspätungszuschläge nach § 152 AO möglich.[1]
Haftung und Prüfung
Sie zeichnen Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste auf und bewahren Rechnungen, Quittungen und Buchungsauszüge zehn Kalenderjahre ab Ende des Jahres auf, in dem die Steuer entstanden ist (§ 7 Abs. 8 und 9). Bedienstete der Stadt dürfen Geschäftsräume zudem ohne Ankündigung zur Nachschau betreten (§ 9). Fehlende, verspätete oder unrichtige Anmeldungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 KAG Schleswig-Holstein (§ 12). Eine Bußgeldhöhe nennt die Satzung allerdings nicht.[1]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 5 % vom Nettopreis

Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % des Nettoübernachtungsentgelts, also des Preises für die Übernachtung ohne Umsatzsteuer. Verlangen Sie als regelbesteuerter Vermieter 100 € pro Nacht, sind darin 7 % Umsatzsteuer enthalten. Das Nettoentgelt liegt dann bei 93,46 €, die Steuer bei 4,67 €. Als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer ist hingegen Ihr Nachtpreis selbst die Bemessungsgrundlage. Frühstück und andere Zusatzleistungen gehören nicht dazu. Fehlt eine getrennte Rechnung, zieht die Stadt Pauschalen von 10 € je Frühstück und 20 € je Mittag- oder Abendessen ab.[1][2]

Weisen Sie Übernachtung und Nebenleistungen deshalb getrennt aus, damit die Bemessungsgrundlage belegt ist. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen führt beides in eigenen Zeilen auf. Besteuert wird dabei schon die Möglichkeit der Übernachtung. Sobald das Entgelt geschuldet ist, spielt es also keine Rolle, ob der Gast tatsächlich anreist.[1]

Wer die Steuer schuldet: auch Privatzimmer und Ferienwohnungen

Die Stadt erhebt die Steuer als indirekte Steuer. Steuerschuldner ist also die Betreiberin oder der Betreiber des Beherbergungsbetriebs, nicht der Gast. Neben Hotels, Hostels, Pensionen und Jugendherbergen zählen laut Satzung ausdrücklich auch Ferienwohnungen, Privatzimmer und Privatwohnungen dazu. Pflegeheime, Krankenhäuser, Rehakliniken und Hospize gelten dagegen nicht als Beherbergungsbetriebe.[1][2]

Die Anzeigefrist läuft bereits. Wer am 1. Oktober 2026 schon vermietet, muss den Betrieb bis zum 15. November 2026 schriftlich anzeigen, wer später startet, vor der ersten Vermietung. Was Sie beim Vermieten ohne Gewerbe außerdem beachten sollten, erklärt der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe.[1]

Anmeldung beim Amt für Finanzwirtschaft

  1. 1

    Zeigen Sie Ihren Beherbergungsbetrieb schriftlich beim Amt für Finanzwirtschaft an (Rathaus Hopfenstraße, Hopfenstraße 30, 24103 Kiel, steuer@kiel.de). Bestehende Betriebe haben dafür bis zum 15. November 2026 Zeit, neue zeigen vor Beginn an. Das Meldeformular finden Sie auf kiel.de unter dem Stichwort „Übernachtungssteuer“.[2][1]

  2. 2

    Geben Sie für jedes Kalendervierteljahr innerhalb eines Monats nach Quartalsende die unterschriebene Steueranmeldung ab, mit Gesamtzahl, steuerpflichtigen und steuerfreien Übernachtungen. Für das vierte Quartal 2026 endet die Frist also am 31. Januar 2027. Hatten Sie keine Gäste, geben Sie eine Nullmeldung ab.[1][2]

  3. 3

    Zahlen Sie die selbst berechnete Steuer bis zum selben Termin an die Landeshauptstadt Kiel. Liegt sie regelmäßig unter 300 € im Quartal, können Sie eine halbjährliche Anmeldung beantragen.[1][2]

  4. 4

    Führen Sie eine Liste mit Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste und bewahren Sie Rechnungen und Buchungsbelege zehn Jahre auf.[1]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern für die Gastgeber ein, Kiel gehört nicht dazu. Die Steuer bleibt also bei Ihnen. Sie kalkulieren die 5 % in den Nachtpreis ein oder legen sie als eigene Gebühr an. Bei Booking.com richten Sie die Übernachtungssteuer im Extranet als lokale Steuer ein, und zwar getrennt von Reinigungsgebühr und anderen Unterkunftsgebühren. Prüfen Sie Ihre Preise für Aufenthalte ab Oktober 2026, bevor die erste steuerpflichtige Buchung eingeht.[3][4]

Wie sich Bettensteuer, Kurtaxe und Umsatzsteuer zueinander verhalten, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Kiel selbst ist kein Kurort. Welche Orte in Schleswig-Holstein eine Kurabgabe erheben, lesen Sie unter Kurtaxe in Schleswig-Holstein. Steuersatz und Modell aller Städte zeigt die Übersicht aller Städte.

Übergangsregel für Altbuchungen und Geschäftsreisende

Damit Vermieter nicht auf bereits kalkulierten Preisen sitzen bleiben, lässt Kiel Übernachtungen steuerfrei, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2026 vertraglich vereinbart wurden und nicht über den 30. Juni 2027 hinausgehen. Für Buchungen ab dem 1. Oktober 2026 gilt die Steuer ohne Übergang.[2]

Dass Kiel Geschäftsreisende von Anfang an besteuert, stützt sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022. Danach ist eine solche Steuer eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, und der Gesetzgeber kann beruflich veranlasste Übernachtungen ausnehmen, muss es aber nicht. Berlin hat seine Ausnahme daraufhin gestrichen (Übernachtungsteuer Berlin), Kiel hat erst gar keine eingeführt.[5][1]

Rechtsgrundlage und Behörde

Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung) vom 25.6.2026, Beschluss der Ratsversammlung vom 21.05.2026, in Kraft ab 1. Oktober 2026, Fassung vom 25. Juni 2026.[1] Erhoben von: Landeshauptstadt Kiel. Zuständig: Amt für Finanzwirtschaft, Abteilung Steuern und Grundbesitzabgaben.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Bettensteuer in Kiel?

Ab dem 1. Oktober 2026. Die Ratsversammlung hat die Übernachtungssteuersatzung am 21. Mai 2026 beschlossen, die Satzung selbst datiert vom 25. Juni 2026.[1][2]

Wie hoch ist die Übernachtungssteuer in Kiel?

5 % des Nettoübernachtungsentgelts, also des Preises für die Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne Frühstück oder andere Zusatzleistungen.[1][2]

Müssen Geschäftsreisende in Kiel Übernachtungssteuer zahlen?

Ja. Beruflich veranlasste Übernachtungen unterliegen nach § 2 Abs. 4 der Satzung von Anfang an der Besteuerung.[1]

Gilt die Steuer auch für Buchungen, die vor Oktober 2026 eingegangen sind?

Nicht, wenn die Übernachtung zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2026 vertraglich vereinbart wurde und nicht über den 30. Juni 2027 hinausgeht. Solche Aufenthalte bleiben steuerfrei.[2]

Bis wann muss ich meine Ferienwohnung in Kiel anzeigen?

Bestehende Betriebe bis zum 15. November 2026, schriftlich beim Amt für Finanzwirtschaft, Abteilung Steuern und Grundbesitzabgaben. Wer nach dem 1. Oktober 2026 beginnt, zeigt das vor Beginn an.[1][2]

Zieht Airbnb die Übernachtungssteuer in Kiel ein?

Nein. Airbnb führt in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ab. In Kiel geben Sie die Steueranmeldung vierteljährlich selbst ab.[3]

Quellen

  1. Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung) vom 25.6.2026, Landeshauptstadt Kiel, Ortsrecht, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  2. Informationen zur Übernachtungssteuer der Landeshauptstadt Kiel (Steuersatz, Anzeigepflicht, Übergangsregel, Ansprechpartner), Landeshauptstadt Kiel, Amt für Finanzwirtschaft, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  3. Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern durch Airbnb in Deutschland, Airbnb-Hilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
  4. Zusätzliche Gebühren verstehen: lokale Steuern und Unterkunftsgebühren im Extranet, Booking.com Partnerhilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
  5. Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar, Pressemitteilung Nr. 40/2022 zum Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15 u. a., Bundesverfassungsgericht, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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