Kurtaxe in Niedersachsen: der Gästebeitrag und seine Regeln
Niedersachsen nennt die Kurtaxe im Gesetz Gästebeitrag. Erheben dürfen ihn staatlich anerkannte Kurorte, Erholungsorte und Küstenbadeorte, dazu weitere Tourismusgemeinden mit einem festgelegten Erhebungsgebiet. Das betrifft die sieben Ostfriesischen Inseln, die Nordseeküste und den Harz. Vermieter haften nach dem Gesetz dafür, dass der Beitrag rechtzeitig und vollständig bei der Gemeinde ankommt.
Jede Angabe verweist auf ihre Quelle, zuletzt gelesen am 21. September 2026.
- Rechtsgrundlage
- § 10 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG), Fassung ab 01.04.2017[1]
- So heißt die Abgabe hier
- Gästebeitrag, Kurbeitrag (ältere Satzungen)
Kurtaxe in Niedersachsen: die Kurorte im Vergleich
| Kurort | Abgabe | Höchster Satz | Niedrigster Satz | Satzung vom |
|---|---|---|---|---|
| Norderney | Gästebeitrag | 4,90 € pro Tag | 3,10 € pro Tag | 2. Dezember 2025 |
| Cuxhaven | Gästebeitrag | 4,00 € pro Nacht | 2,80 € pro Nacht | 4. Dezember 2025 |
| Borkum | Gästebeitrag | 4,80 € pro Nacht | 4,80 € pro Nacht | 21. November 2024 |
| Norddeich | Gästebeitrag | 3,50 € pro Nacht | 1,80 € pro Nacht | 12. Dezember 2022 |
| Juist | Gästebeitrag | 4,80 € pro Nacht | 0,00 € pro Nacht | 6. Dezember 2022 |
| Wangerooge | Gästebeitrag | 4,90 € pro Nacht | 2,10 € pro Nacht | 4. November 2024 |
| Baltrum | Kurbeitrag | 3,50 € pro Nacht | 1,75 € pro Nacht | 24. Mai 2016 |
| Langeoog | Gästebeitrag | 4,95 € pro Tag | 1,40 € pro Tag | 27. November 2024 |
| Braunlage | Gästebeitrag | 3,05 € pro Nacht | 3,05 € pro Nacht | 28. Januar 2026 |
| Carolinensiel | Gästebeitrag | 3,00 € pro Tag | 1,25 € pro Tag | 10. Dezember 2024 |
| Neuharlingersiel | Gästebeitrag | 3,50 € pro Tag | 1,50 € pro Tag | 10. Dezember 2024 |
| Bad Harzburg | Gästebeitrag | 3,00 € pro Nacht | 3,00 € pro Nacht | 11. November 2025 |
| Bad Zwischenahn | Gästebeitrag | 3,00 € pro Tag | 3,00 € pro Tag | 10. Dezember 2024 |
| Bensersiel | Gästebeitrag | 3,20 € pro Nacht | 1,00 € pro Nacht | 2. Dezember 2024 |
| Spiekeroog | Gästebeitrag | 5,50 € pro Tag | 2,20 € pro Tag | 20. März 2025 |
| Hooksiel | Gästebeitrag | 3,20 € pro Nacht | 0,65 € pro Nacht | 9. Dezember 2025 |
| Dangast | Gästebeitrag | 4,00 € pro Tag | 1,80 € pro Tag | 25. September 2025 |
Welche Gemeinden den Gästebeitrag erheben dürfen
Das Recht haben Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind. Daneben dürfen auch sonstige Tourismusgemeinden einen Gästebeitrag erheben, wenn sie in der Satzung ein Erhebungsgebiet bestimmen. Gemeint sind Orte mit herausgehobenen Sehenswürdigkeiten oder besonderen Sport- und Freizeitangeboten.[1][2]
Ausgeben darf die Gemeinde das Geld für drei Dinge: für die Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, für Veranstaltungen und dafür, dass Gäste den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Gästebeitrag erheben.[1]
Wer zahlt und wer nicht
Beitragspflichtig ist, wer im anerkannten Gebiet Unterkunft nimmt und dort weder seine alleinige Wohnung noch seine Hauptwohnung hat. Wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält, zahlt nach dem Gesetz nichts. Tagesgäste darf die Gemeinde heranziehen, soweit sie sich mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfassen lassen. Ob und wie sie das tut, steht in der Satzung des Ortes.[1]
Eine Jahrespauschale für Zweitwohnungen steht nicht im Gesetz. Die Inseln regeln sie in ihrer Satzung: Norderney und Borkum etwa mit einem festen Jahresbeitrag pro Person.
Was das Gesetz von Vermietern verlangt
Wer Personen beherbergt oder Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, kann per Satzung verpflichtet werden, seine Gäste zu melden, den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern. Er haftet dann für die rechtzeitige Einziehung und die vollständige Ablieferung. Dieselben Pflichten kann die Satzung einer Agentur auferlegen, die die Wohnung im Auftrag des Eigentümers gewerbsmäßig vermietet.[1]
Fristen und Meldewege stehen in der Satzung des Ortes, nicht im Gesetz, etwa in der von Cuxhaven. Was die Kurtaxe allgemein ist und wie sie sich zur Umsatzsteuer verhält, erklärt die Seite Was ist die Kurtaxe?.
Gästebeitrag, Tourismusbeitrag, Bettensteuer
Neben dem Gästebeitrag der Urlauber kennt das NKAG den Tourismusbeitrag. Ihn zahlen Selbstständige und Unternehmen, denen der Tourismus besondere wirtschaftliche Vorteile bringt. Das kann auch Vermieter von Ferienwohnungen treffen. Eine Gemeinde darf beide Beiträge nebeneinander erheben.[2]
Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen ist dann ausgeschlossen: Wer einen Gästebeitrag oder Tourismusbeitrag erhebt, darf keine Bettensteuer erheben. Ausnahmen kann nur die Kommunalaufsicht zulassen.[3]
Kurtaxe in anderen Bundesländern
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein heißt die Kurtaxe Kurabgabe. Wer sie nach § 10 KAG erheben darf, wer zahlt, wofür Vermieter haften und was Sylt und Büsum verlangen.
Tarife ansehenMecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat § 11 KAG zum 1. September 2026 geändert: Kurabgabe auch in Tourismusorten, digitale Kurkarte, Haftung der Vermieter.
Tarife ansehenBayern
In Bayern heißt die Kurtaxe Kurbeitrag, in den Staatsbädern Kurtaxe. Wer sie nach Art. 7 KAG erhebt, wann Vermieter haften und warum es keine Bettensteuer gibt.
Tarife ansehenBaden-Württemberg
Baden-Württemberg nennt die Abgabe auch im Gesetz Kurtaxe. Wer sie nach § 43 KAG erheben darf, wer zahlt, wofür Beherberger haften und was am Bodensee gilt.
Tarife ansehenFAQ
Häufige Fragen
Wie heißt die Kurtaxe in Niedersachsen?
Haften Vermieter in Niedersachsen für den Gästebeitrag?
Zahlen Geschäftsreisende in Niedersachsen Gästebeitrag?
Quellen
- § 10 NKAG, Gästebeiträge, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS), gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
- § 9 NKAG, Tourismusbeiträge, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS), gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
- § 3 NKAG, Steuern, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (VORIS), gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle
Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen so zusammen, wie sie am 21. September 2026 zu lesen waren. Maßgeblich ist die Satzung in der Fassung, die die Gemeinde veröffentlicht.
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