Sachsen

Beherbergungssteuer in Dresden 2026: 6 % auf den Bruttopreis

In Dresden zahlt der Gast 6 % Beherbergungssteuer auf den Bruttopreis jeder Übernachtung, die Reinigungsgebühr eingeschlossen. Sie ziehen die Steuer bei der Abreise ein und geben die Steueranmeldung bis zum 15. des Folgemonats beim Steuer- und Stadtkassenamt ab. Dresden ist die einzige Stadt in Ostdeutschland, in der Airbnb die Steuer seit dem 1. Januar 2019 selbst beim Gast einzieht und an die Stadt abführt. Die monatliche Steueranmeldung entfällt deshalb aber nicht. Vermieten Sie ausschließlich über Airbnb, geben Sie eine Null-Meldung ab. Seit dem 1. Juli 2023 zahlen zudem auch Geschäftsreisende.

Quellen zuletzt geprüft am 23. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Dresden

Steuer pro Nacht
6,00 €

Bettensteuer für den Aufenthalt18,00 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Steuersatz seit 1. Januar 20196 % des Bruttopreises, Reinigungsgebühr inklusive[1][3]
  • Geschäftsreisendeseit 1. Juli 2023 steuerpflichtig[2]
  • Anmeldungmonatlich bis zum 15. des Folgemonats[1]
  • Zieht Airbnb ein?Ja, seit 2019, die Steueranmeldung bleibt aber Pflicht[4][3]

Beherbergungssteuer 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
6 % des Bruttopreises[1][2][3]
Höchstdauer
keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die für die einzelnen Übernachtungen geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (§ 4 Abs. 1 Beherbergungssteuersatzung), also der Bruttopreis. Dazu zählen alle Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Ausdrücklich gehört auch die Reinigungsgebühr dazu, selbst wenn sie auf der Rechnung getrennt ausgewiesen ist. Frühstück, Halbpension, Minibar oder Pay-TV werden hingegen vor der Berechnung abgezogen. Bei mehreren Gästen wird das Entgelt anteilig auf die Personen verteilt, und der Steuerbetrag wird auf volle Cent abgerundet.[1][3]
Gilt seit
1. Januar 2019

Geschäftsreisende

Seit dem 1. Juli 2023 sind beruflich erforderliche Übernachtungen steuerpflichtig. Die Befreiung mit Arbeitgeberbestätigung oder Eigenbestätigung für Selbstständige gilt nur noch für Übernachtungen bis zum 30. Juni 2023, und auch dann nur im Wege der Rückerstattung.[2]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Befreit sind Minderjährige sowie schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 80 oder mehr, bei Merkzeichen „B“ auch ihre Begleitperson. Ebenfalls befreit sind Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. Seit dem 1. September 2023 gilt die Befreiung außerdem für Personen unter 27 Jahren, die zu Ausbildungszwecken übernachten und eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung vorlegen. Der Nachweis wird vor Ort erbracht, und Sie füllen für jeden befreiten Gast einen Meldeschein aus, den der Gast unterschreibt (§ 3, § 7 Abs. 3 Beherbergungssteuersatzung).[1][2]
  • Wer wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Dresden übernachtet, ist ebenfalls befreit, gegebenenfalls mit Begleitperson. Diese Befreiung gibt es allerdings nur über eine Rückerstattung. Der Gast zahlt die Steuer also zunächst bei Ihnen und beantragt sie anschließend mit ärztlichem Attest beim Steuer- und Stadtkassenamt zurück (§ 8 Beherbergungssteuersatzung).[1][3]

Zieht Airbnb die Steuer in Dresden ein?

Ja. Airbnb berechnet in Dresden „6 % des Unterkunftspreises einschließlich Reinigungsgebühren“, zieht die Beherbergungssteuer direkt beim Gast ein und führt sie an die Stadt ab. Neben Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden steht Dresden damit auf der Liste der vier deutschen Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht. Die Stadt bestätigt die Vereinbarung für alle seit dem 1. Januar 2019 über Airbnb gebuchten Aufenthalte. Ihre Anmeldung bei der Stadt und die monatliche Steueranmeldung bleiben trotzdem Pflicht.[4][3]

Was Vermieter in Dresden anmelden und abführen

Anmeldung
Steuerschuldner ist der Gast (§ 5 Beherbergungssteuersatzung). Sie als Betreiber ziehen die Steuer bei der Abreise ein und haften der Stadt für den vollständigen und richtigen Einzug (§ 7 Abs. 2 und 5). Als Beherbergungseinrichtung gilt jeder möblierte Wohnraum, der für weniger als sechs Monate angeboten wird, auch ein einzelnes Zimmer in der eigenen Wohnung. Sobald Sie ein Übernachtungsangebot inserieren, zeigen Sie die Eröffnung innerhalb eines Monats auf dem amtlichen Vordruck an (§ 7 Abs. 1). Das Steuer- und Stadtkassenamt teilt Ihnen dann ein zwölfstelliges Kassenzeichen zu. Änderungen und die endgültige Aufgabe melden Sie ebenfalls binnen eines Monats.[1][2][3]
Steuererklärung
Die in einem Kalendermonat vereinnahmte Steuer berechnen Sie selbst und melden sie bis zum 15. Tag des Folgemonats auf dem amtlichen Vordruck oder online an (§ 7 Abs. 5). Auf formlosen Antrag verlängert die Stadt die Frist dauerhaft um einen Monat. Wer im Monat nicht mehr als 200 € Beherbergungssteuer abführt, kann zudem den Anmeldungszeitraum auf drei oder sechs Monate ausdehnen (§ 7 Abs. 6). Gab es keine steuerpflichtigen Nächte, geben Sie eine Null-Meldung ab.[1][3]
Fälligkeit
Den angemeldeten Betrag entrichten Sie am selben 15. Tag an die Stadtkasse, per Überweisung, SEPA-Lastschrift oder an einer Zahlstelle der Stadt.[1][3]
Haftung und Prüfung
Wer die Eröffnung nicht anzeigt, Rechnungskopien und Meldescheine nicht vorlegt oder die Steuer nicht rechtzeitig anmeldet und entrichtet, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen (§ 9 Beherbergungssteuersatzung). Belege zur Steuerberechnung, Rechnungskopien, Zahlungsnachweise, Belegungskalender und Meldescheine bewahren Sie acht Jahre auf, Buchführungsunterlagen hingegen zehn Jahre.[1][3]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 6 % vom Bruttopreis

Die Beherbergungssteuer beträgt 6 % des Entgelts für die einzelne Übernachtung einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle Cent. Der Satz gilt seit dem 1. Januar 2019. Anders als Berlin berechnet Dresden die Steuer vom Bruttopreis. Bei 55 € pro Nacht fallen 3,30 € Steuer an, bei 39,95 € sind es 2,39 €. Ob Sie Umsatzsteuer abführen oder als Kleinunternehmer keine ausweisen, spielt keine Rolle, denn Grundlage ist der Preis, den der Gast zahlt.[1][3]

Zur Bemessungsgrundlage gehört alles, was unmittelbar der Beherbergung dient und mit 7 % Umsatzsteuer belegt ist, also Bettwäsche, Handtücher, Strom, die Mitnahme von Haustieren und ausdrücklich auch die Endreinigung, selbst wenn sie als eigene Zeile auf der Rechnung steht. Frühstück, Halbpension, Minibar und Parkplatz bleiben dagegen außen vor. Zieht ein Buchungsportal seine Vermittlungsgebühr vom Gastpreis ab, bevor es ihn an Sie auszahlt, gehört sie mit zur Grundlage. Wird sie dem Gast oder Ihnen gesondert berechnet, zählt sie nicht dazu. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen führt Übernachtung, Reinigung und Verpflegung in eigenen Zeilen auf, sodass die Grundlage nachvollziehbar bleibt. Warum für die Endreinigung 7 % Umsatzsteuer gelten, erklärt der Beitrag Endreinigung Ferienwohnung: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer.[3]

Wer die Steuer schuldet: der Gast, Sie ziehen ein

Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, nicht der Betrieb. Sie ziehen die Steuer bei der Abreise ein, melden sie an und haften der Stadt für den vollständigen und richtigen Einzug. Weigert sich ein Gast zu zahlen, bleibt die Haftung bei Ihnen. Als Betreiber gilt, wer in der Werbung als Ansprechperson für die Vermietung auftritt oder wem die Erträge in erster Linie zufließen. Auch ein Zimmer in der eigenen Wohnung, das für weniger als sechs Monate vermietet wird, ist eine Beherbergungseinrichtung im Sinne der Satzung.[1][2][3]

  • Befreit ohne Rückerstattung: Minderjährige, schwerbehinderte Gäste ab einem Grad der Behinderung von 80 samt Begleitperson bei Merkzeichen „B“, Gäste mit gemeldeter Wohnung unter Ihrer Adresse sowie Auszubildende unter 27 Jahren mit Bescheinigung der Bildungseinrichtung. Für jeden dieser Gäste fertigen Sie einen Meldeschein mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Aufenthaltsdaten an, den der Gast unterschreibt.[1][2]
  • Befreit nur über Rückerstattung: Gäste, die wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung übernachten, und ihre medizinisch erforderliche Begleitperson. Sie ziehen die Steuer zunächst ein, und der Gast beantragt sie mit Rechnungskopie und Attest beim Steuer- und Stadtkassenamt zurück. Diesen Anspruch dürfen Sie sich nicht abtreten lassen.[1][3]
  • Nicht befreit: Dresdner Einwohner ohne Wohnung unter Ihrer Adresse, Geschäftsreisende und Gäste, deren Übernachtung ein Dritter bezahlt. Bei einer Familie mit Kind wird der Zimmerpreis durch drei geteilt. Das Kind zahlt nichts, die Eltern versteuern ihre beiden Anteile.[3]

Ob Sie Ihre Wohnung in Dresden überhaupt kurzzeitig vermieten dürfen und welche Anzeige- und Gewerbefragen daran hängen, erklärt der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe. Die Beherbergungssteuer ist davon unabhängig und entsteht mit der ersten bezahlten Nacht.

Anmeldung beim Steuer- und Stadtkassenamt

  1. 1

    Zeigen Sie die Eröffnung innerhalb eines Monats nach dem ersten Inserat auf dem Vordruck „Anmeldung einer Beherbergungseinrichtung“ an, unabhängig davon, über welches Portal Sie vermieten. Sie erhalten dann ein zwölfstelliges Kassenzeichen, das Sie bei jedem Kontakt angeben.[1][3]

  2. 2

    Ziehen Sie bei jeder Abreise 6 % des Bruttopreises ein, außer bei befreiten Gästen mit Nachweis und Meldeschein. Maßgeblich ist der Abreisemonat. Wer am 26. März anreist und am 2. April abreist, gehört also komplett in die Anmeldung für April.[1][3]

  3. 3

    Melden Sie die im Kalendermonat vereinnahmte Steuer bis zum 15. des Folgemonats an und zahlen Sie den Betrag am selben Tag an die Stadtkasse. Die Steueranmeldung geben Sie online mit elektronischer Signatur oder Online-Ausweisfunktion ab oder ausgedruckt und unterschrieben per Post, Fax oder E-Mail. Für den Januar endet die Frist also am 15. Februar.[1][3]

  4. 4

    Beantragen Sie formlos eine Dauerfristverlängerung um einen Monat oder, bei höchstens 200 € Steuer im Monat, den Wechsel auf Quartals- oder Halbjahresanmeldung. Ob und ab wann die Stadt das gewährt, liegt in ihrem Ermessen. Oft ist das erst nach mehreren korrekten Monatsmeldungen der Fall.[1][3]

  5. 5

    Geben Sie auch für Monate ohne Gäste oder nur mit befreiten Gästen eine Null-Meldung ab. Die Anmeldung läuft fortlaufend, bis Sie den Betrieb abmelden. Die Abmeldung akzeptiert die Stadt allerdings erst, wenn alle Inserate gelöscht sind.[3]

Wer die Eröffnung nicht anzeigt oder die Steuer nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße von bis zu 10.000 €. Belege, Belegungskalender, Transaktionslisten der Portale und Meldescheine bewahren Sie acht Jahre auf. Das Steueramt darf sie anfordern und nach schriftlicher Ankündigung eine Außenprüfung durchführen.[1][3]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Dresden hat als einzige Stadt in Ostdeutschland eine Vereinbarung mit Airbnb. Für alle seit dem 1. Januar 2019 über Airbnb gebuchten Aufenthalte berechnet das Portal „6 % des Unterkunftspreises einschließlich Reinigungsgebühren“, zieht den Betrag beim Gast ein und führt ihn direkt an die Stadt ab. Für diese Nächte müssen Sie also weder einziehen noch zahlen. Die Steueranmeldung geben Sie trotzdem ab. Vermieten Sie nur über Airbnb, handelt es sich um eine Null-Meldung, in der Sie die Zahl der Airbnb-Nächte eintragen und die Steuer mit null beziffern.[4][3]

Kein anderes Portal führt die Steuer in Dresden ab. Booking.com oder FeWo-direkt können sie zwar bei der Buchung berechnen und einziehen, das Geld landet aber bei Ihnen, und Sie melden es an. Die Stadt weist darauf hin, dass die Portale die Grundlage oft falsch berechnen, etwa ohne Reinigungsgebühr. Prüfen Sie daher die Einstellung und geben Sie dem Portal notfalls vor, worauf die 6 % zu berechnen sind. Für diese Nächte haften Sie in vollem Umfang. Wie Beherbergungssteuer, Kurtaxe und Umsatzsteuer zusammenspielen, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Eine Kurtaxe, wie sie die sächsischen Kurorte erheben, kennt Dresden nicht. Mehr dazu unter Kurtaxe.[3]

Geschäftsreisende zahlen seit dem 1. Juli 2023

Bis zum 30. Juni 2023 waren beruflich erforderliche Übernachtungen in Dresden über eine Arbeitgeberbestätigung oder eine Eigenbestätigung für Selbstständige befreit. Seit dem 1. Juli 2023 gilt das nicht mehr, die Formulare stehen nur noch für Altfälle bereit. Grundlage ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022. Danach sind Übernachtungsteuern örtliche Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, und der Satzungsgeber kann berufliche Übernachtungen ausnehmen, muss es aber nicht. Im Gegenzug hat Dresden zum 1. September 2023 eine neue Befreiung für Auszubildende unter 27 Jahren eingeführt.[2][5][1]

Rechtsgrundlage und Behörde

Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden (Beherbergungssteuersatzung) vom 7. Mai 2015, zuletzt geändert im Dresdner Amtsblatt vom 11. Juli 2023, Fassung vom 11. Juli 2023.[1] Erhoben von: Landeshauptstadt Dresden. Zuständig: Steuer- und Stadtkassenamt der Landeshauptstadt Dresden, Sachgebiet Beherbergungssteuer.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Beherbergungssteuer in Dresden 2026?

6 % des Bruttopreises jeder Übernachtung, Reinigungsgebühr eingeschlossen, abgerundet auf volle Cent. Frühstück und andere Verpflegung zählen nicht mit. Der Satz gilt seit dem 1. Januar 2019.[1][3]

Zieht Airbnb die Beherbergungssteuer in Dresden ein?

Ja. Airbnb erhebt 6 % des Unterkunftspreises einschließlich Reinigungsgebühren beim Gast und führt sie seit dem 1. Januar 2019 an die Stadt ab. Diese Nächte führen Sie in der Steueranmeldung trotzdem auf, bei reiner Airbnb-Vermietung als Null-Meldung. Für Booking.com und alle anderen Portale ziehen Sie die Steuer selbst ein.[4][3]

Müssen Geschäftsreisende in Dresden Beherbergungssteuer zahlen?

Ja, für alle Übernachtungen seit dem 1. Juli 2023. Die frühere Befreiung mit Arbeitgeberbestätigung gilt nur noch für ältere Aufenthalte im Rückerstattungsverfahren.[2]

Wann muss die Beherbergungssteuer in Dresden angemeldet werden?

Monatlich bis zum 15. Tag des Folgemonats, zusammen mit der Zahlung an die Stadtkasse. Auf Antrag verlängert die Stadt die Frist dauerhaft um einen Monat oder gewährt bei höchstens 200 € Steuer im Monat Quartals- oder Halbjahresmeldungen.[1][3]

Gilt die Steuer auch für ein einzelnes Zimmer in meiner Wohnung?

Ja. Jeder möblierte Wohnraum, der für weniger als sechs Monate angeboten wird, ist eine Beherbergungseinrichtung, auch ein Zimmer in der Privatwohnung. Sie melden den Betrieb innerhalb eines Monats nach dem ersten Inserat an.[2][3]

Wer ist in Dresden von der Beherbergungssteuer befreit?

Minderjährige, schwerbehinderte Gäste ab einem Grad der Behinderung von 80 mit Begleitperson bei Merkzeichen „B“, Gäste mit gemeldeter Wohnung unter Ihrer Adresse, Auszubildende unter 27 mit Bescheinigung sowie Gäste in zwingend notwendiger medizinischer Behandlung, diese nur über Rückerstattung. Für jeden befreiten Gast füllen Sie einen Meldeschein aus.[1][2]

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 23. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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