Baden-Württemberg

Bettensteuer in Tübingen 2026: 2 € pro Nacht und Gast, längstens 60 Nächte

Tübingen erhebt seit dem 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer von 2,00 € pro Übernachtung und Gast, unabhängig vom Zimmerpreis. Steuerschuldner ist zwar der Gast, doch Sie als Betreiber der Unterkunft ziehen die Steuer ein, geben vierteljährlich die Steueranmeldung bei der Fachabteilung Steuern ab und haften dafür. Die Satzung vom 13. November 2025 nennt Ferienwohnungen und „AirBnB“ ausdrücklich als Beherbergungseinrichtungen. Eine Ausnahme für Geschäftsreisende sieht sie nicht vor, dafür endet die Steuerpflicht nach 60 Nächten am Stück. Airbnb zieht in Tübingen nichts ein. Die Einnahmen gehen an die Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH.

Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Tübingen

Personen2
Steuer pro Nacht
4,00 €
Steuerpflichtige Nächte
3

Bettensteuer für den Aufenthalt12,00 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Steuersatz seit 1. Januar 20262 € pro Übernachtung und Gast[1][2]
  • Geschäftsreisendesteuerpflichtig, keine Ausnahme[1]
  • Höchstdauer60 Nächte am Stück in derselben Unterkunft[1]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, Sie ziehen selbst ein[4]

Übernachtungssteuer 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
2,00 € pro Person und Nacht[1][2][3]
Höchstdauer
60 Nächte, danach steuerfrei
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen je Beherbergungsgast (§ 3 der Satzung), und die Steuer beträgt 2,00 € pro Übernachtung und Gast (§ 4). Zimmerpreis, Frühstück und Reinigung spielen für die Höhe daher keine Rolle. Ein Tageszimmer ohne Übernachtung zählt wie eine Übernachtung, wenn dafür gesondert bezahlt wird.[1][3]
Gilt seit
1. Januar 2026

Geschäftsreisende

Berufliche Übernachtungen sind in Tübingen von Anfang an steuerpflichtig. Die Satzung sieht keine Befreiung für Geschäftsreisende vor, und auch die Stadt nennt auf ihrer Seite keine. Den Reisegrund Ihrer Gäste müssen Sie also weder abfragen noch belegen.[1][2]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Steuerfrei sind Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 2 Abs. 4 der Satzung) sowie das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen und Hospizen.[1][3]
  • Bei ununterbrochener Beherbergung in derselben Einrichtung wird die Steuer längstens für 60 Nächte erhoben, ab der 61. Nacht am Stück ist der Aufenthalt steuerfrei (§ 2 Abs. 5). Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden gar nicht besteuert (§ 2 Abs. 6).[1][3]
  • Übergangsregelung: Für Beherbergungsleistungen, die nachweislich schon vor dem 1. Januar 2026 vertraglich vereinbart waren, wird keine Steuer erhoben (§ 13).[1]

Zieht Airbnb die Steuer in Tübingen ein?

Nein. Tübingen steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Diese nennt nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. In Tübingen ziehen Sie die 2 € pro Nacht und Gast deshalb selbst ein und geben die Steueranmeldung bei der Fachabteilung Steuern ab.[4]

Was Vermieter in Tübingen anmelden und abführen

Anmeldung
Beginn und Ende der Tätigkeit, einen Betreiberwechsel und eine Verlegung der Unterkunft zeigen Sie der Fachabteilung Steuern vor dem Ereignis an (§ 7 Abs. 5 der Satzung), mit dem Formular „Anzeige einer Beherbergungseinrichtung“ oder über das Onlineverfahren der Stadt. Alle Einrichtungen, die am 1. Januar 2026 bestanden, waren bis zum 1. März 2026 anzuzeigen (§ 11 Abs. 3). Eine Beherbergungseinrichtung betreibt, wer kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt bereitstellt. Privatzimmer, Ferienwohnung, „AirBnB“, Boardinghaus und Reisemobilplätze mit Sanitärräumen führt die Satzung ausdrücklich auf.[1][2]
Steuererklärung
Für jedes Kalendervierteljahr geben Sie bis zum fünfzehnten Tag nach Quartalsende eine unterschriebene Steueranmeldung auf dem amtlichen Vordruck ab. Darin berechnen Sie die Steuer selbst und geben die Zahl der steuerpflichtigen und der steuerfreien Übernachtungen an (§ 7 Abs. 1). Als Termine nennt die Stadt den 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar. Die Anmeldung wirkt wie ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, sodass ein Bescheid nur ergeht, wenn sie fehlt, zu spät kommt oder falsch ist. Ändert sich nachträglich etwas, reichen Sie innerhalb eines Monats eine berichtigte Anmeldung ein.[1][2]
Fälligkeit
Die Steuer ist am dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und an die Universitätsstadt Tübingen zu zahlen (§ 8 Abs. 1). Setzt die Stadt die Steuer per Bescheid fest, wird sie einen Monat nach Bekanntgabe fällig.[1]
Haftung und Prüfung
Als Betreiber entrichten Sie die Steuer für Rechnung des Gastes und haften neben ihm als Gesamtschuldner (§ 5). Sie zeichnen Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste auf und bewahren Rechnungen und Buchungsauszüge vier Kalenderjahre lang auf (§ 7 Abs. 3 und 4). Bei verspäteter Anmeldung fällt ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO an (§ 9). Unterlassene oder falsche Anmeldungen, fehlende Aufzeichnungen und unrichtige Belege sind zudem Ordnungswidrigkeiten (§ 12). Eine Höchstsumme der Geldbuße nennt die Satzung allerdings nicht.[1]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 2 € je Gast und Nacht

Die Übernachtungssteuer beträgt 2,00 € pro Übernachtung und Beherbergungsgast. Bemessungsgrundlage ist allein die Zahl der Übernachtungen je Gast, der Zimmerpreis bleibt außen vor. Übernachten zwei Erwachsene und ein Kind vier Nächte in Ihrer Ferienwohnung, fallen also 16 € Steuer an, denn das Kind ist befreit. In ihrem Gästeflyer beschreibt die Stadt die Steuer als Betrag, der zusätzlich zum Übernachtungspreis erhoben und direkt von der Unterkunft eingezogen wird.[1][3]

Die Obergrenze von 60 Nächten gilt allerdings nur für eine ununterbrochene Beherbergung in derselben Einrichtung. Reist ein Gast nach vier Wochen ab und kommt zwei Wochen später wieder, beginnt die Zählung von vorn. Einen festen Betrag pro Kopf weisen Sie auf der Rechnung am klarsten als eigene Zeile aus, etwa als „Übernachtungssteuer Tübingen, 2 Gäste × 4 Nächte × 2,00 €“. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen legt dafür eine eigene Position an.[1]

Wer die Steuer schuldet: der Gast, aber Sie ziehen ein und haften

Tübingen hat die Rollen anders verteilt als Berlin, Freiburg oder Stuttgart, denn Steuerschuldner ist hier der Beherbergungsgast (§ 5 Abs. 1 der Satzung). Der Betreiber der Einrichtung ist Steuerentrichtungspflichtiger. Er entrichtet die Steuer für Rechnung des Gastes und haftet neben ihm als Gesamtschuldner. Für Ihren Alltag ändert das allerdings wenig. Sie kassieren die 2 € pro Nacht, geben die Steueranmeldung ab und zahlen. Zahlt ein Gast nicht, haften Sie gegenüber der Stadt trotzdem.[1]

Eine Beherbergungseinrichtung betreibt, wer kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt bereitstellt. Die Satzung führt Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, „AirBnB“, Boardinghaus, Motel sowie Camping- und Reisemobilplätze auf, Wohnmobilstandplätze allerdings nur mit eigenen Sanitärräumen. Auch ein einzelnes Zimmer in der eigenen Wohnung, das über ein Portal an Gäste vermietet wird, fällt darunter. Welche Regeln in Tübingen sonst für die Vermietung der eigenen Wohnung gelten, erklärt der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe.[1]

Anmeldung bei der Fachabteilung Steuern

  1. 1

    Zeigen Sie Ihre Unterkunft vor der ersten Vermietung mit dem Formular „Anzeige einer Beherbergungseinrichtung“ oder im Onlineverfahren der Fachabteilung Steuern an. Wer schon am 1. Januar 2026 vermietet hat, musste das bis zum 1. März 2026 tun.[1][2]

  2. 2

    Ziehen Sie bei jeder Buchung 2 € pro Nacht und erwachsenem Gast ein und notieren Sie Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste. Steuerfreie Nächte, etwa von Kindern, erfassen Sie getrennt.[1][3]

  3. 3

    Geben Sie bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar die Steueranmeldung für das abgelaufene Quartal ab. Die Steuer berechnen Sie darin selbst, nämlich steuerpflichtige Nächte × 2,00 €.[1][2]

  4. 4

    Zahlen Sie den Betrag bis zum dreißigsten Tag nach Quartalsende an die Universitätsstadt Tübingen. Bewahren Sie Rechnungen und Buchungsauszüge vier Kalenderjahre lang auf, denn die Stadt darf sie anfordern.[1]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern für die Gastgeber ein, Tübingen gehört nicht dazu. Die Plattformen bezieht die Satzung aber durchaus ein. Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen müssen der Stadt Auskunft über Beherbergungseinrichtungen geben. Bleibt ein Vermieter seine Anmeldung schuldig oder ist er nicht zu ermitteln, müssen sie auf Verlangen auch seine Person und die erzielten Preise nennen (§ 11). Die Stadt kann nicht angemeldete Vermieter also auch über die Plattformen ermitteln.[4][1]

Richten Sie die 2 € bei Airbnb und Booking.com als feste Gebühr pro Person und Nacht ein oder legen Sie sie auf den Nachtpreis um. Da es sich um einen Kopfbetrag handelt, bildet die Gebühr pro Person die Steuer genauer ab. Wie Übernachtungssteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zusammenspielen, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Eine Kurtaxe erhebt Tübingen nicht, die Sätze der Kurorte im Land stehen unter Kurtaxe in Baden-Württemberg.

Wofür Tübingen das Geld verwendet

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Einnahmen der Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH zur Verfügung zu stellen, und zwar für Tourismusinformation, Stadtmarketing und ein besseres touristisches Angebot. Deshalb beschreibt die Stadt die Steuer in ihrem Flyer auch als Beitrag der Gäste zur touristischen Infrastruktur. Legen Sie den Flyer in Ihrer Unterkunft aus oder verlinken Sie ihn in der digitalen Gästemappe. So erfahren Ihre Gäste, wofür die 2 € verwendet werden.[3]

Rechtsgrundlage und Behörde

Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung) der Universitätsstadt Tübingen vom 13. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026, Fassung vom 13. November 2025.[1] Erhoben von: Universitätsstadt Tübingen. Zuständig: Fachbereich Finanzen, Fachabteilung Steuern.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Bettensteuer in Tübingen 2026?

2,00 € pro Übernachtung und Gast ab 18 Jahren, unabhängig vom Zimmerpreis. Die Übernachtungssteuer gilt seit dem 1. Januar 2026.[1][3]

Müssen Geschäftsreisende in Tübingen Übernachtungssteuer zahlen?

Ja. Eine Befreiung für berufliche Übernachtungen sieht die Satzung nicht vor, jede entgeltliche Nacht eines Erwachsenen ist steuerpflichtig.[1]

Wer schuldet die Übernachtungssteuer in Tübingen, Gast oder Vermieter?

Steuerschuldner ist der Gast. Sie als Betreiber ziehen die Steuer jedoch für seine Rechnung ein, geben die Steueranmeldung ab, zahlen und haften als Gesamtschuldner.[1]

Zieht Airbnb die Übernachtungssteuer in Tübingen ein?

Nein. Airbnb führt in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ab. In Tübingen ziehen Sie die Steuer selbst ein und geben vierteljährlich die Steueranmeldung ab.[4]

Wann muss die Übernachtungssteuer in Tübingen angemeldet werden?

Vierteljährlich bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar bei der Fachabteilung Steuern. Gezahlt wird bis zum dreißigsten Tag nach Quartalsende.[1][2]

Gibt es in Tübingen eine Höchstdauer?

Ja. Bei ununterbrochener Beherbergung in derselben Unterkunft wird die Steuer längstens für 60 Nächte erhoben. Ab der 61. Nacht am Stück fällt sie weg.[1][3]

Quellen

  1. Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung) vom 13. November 2025, bekannt gemacht am 25. November 2025, Universitätsstadt Tübingen, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  2. Übernachtungssteuer: Informationen für Beherbergungseinrichtungen (Steuersatz, Befreiungen, Anzeige, Steueranmeldung, Fristen), Universitätsstadt Tübingen, Fachabteilung Steuern, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  3. Übernachtungssteuer in Tübingen ab 2026, Gästeflyer der Fachabteilung Steuern, Universitätsstadt Tübingen, Fachabteilung Steuern, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  4. Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern durch Airbnb in Deutschland, Airbnb-Hilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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