Brandenburg

Übernachtungsteuer in Potsdam 2026: 7,5 % vom Nettopreis

Potsdam erhebt seit dem 1. April 2025 eine Übernachtungsteuer von 7,5 % auf das Nettoentgelt jeder bezahlten Nacht, bis dahin waren es 5 %. Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs, also Sie. Eine Ausnahme für Geschäftsreisende gibt es seit dem 1. April 2024 nicht mehr. Sie geben vierteljährlich eine Erklärung beim Bereich Steuern der Landeshauptstadt ab, und die Stadt setzt die Steuer anschließend per Bescheid fest. Fällig wird sie einen Monat nach Bekanntgabe. Airbnb zieht in Potsdam nichts ein.

Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Potsdam

Nettopreis pro Nacht (ohne 7 % Umsatzsteuer)
93,46 €
Steuer pro Nacht
7,01 €

Bettensteuer für den Aufenthalt21,03 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Steuersatz seit 1. April 20257,5 % des Nettoentgelts[1]
  • Geschäftsreisendeseit 1. April 2024 steuerpflichtig[1]
  • Erklärungvierteljährlich bis zum 15. Tag danach, Festsetzung per Bescheid[1]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, Sie erklären selbst[4]

Übernachtungsteuer 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
7,5 % des Nettopreises[1]
Höchstdauer
keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Gast für die Übernachtung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer (§ 3 Übernachtungsteuersatzung), also der Nettopreis der Nacht. Lässt sich eine Gesamtrechnung ausnahmsweise nicht in Übernachtung und sonstige Leistungen aufteilen, werden bei Pauschalpreisen 7 € für Frühstück und je 10 € für Mittag- und Abendessen pro Gast und Mahlzeit abgezogen (§ 4 Abs. 2). Eine Regelung zur Reinigungsgebühr enthält die Satzung hingegen nicht.[1]
Gilt seit
1. April 2025

Geschäftsreisende

Beruflich veranlasste Übernachtungen sind steuerpflichtig. Zwar nahm die ursprüngliche Satzung von 2014 sie aus, doch die 1. Änderungssatzung hat diese Ausnahme gestrichen. Die alte Fassung gilt nur noch für dienstliche Übernachtungen, deren Festpreise schon 2023 in Kontingentverträgen für 2024 vereinbart waren, und endete im Übrigen am 31. März 2024. Seitdem befreit auch eine Arbeitgeberbescheinigung nicht mehr.[1][3]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Nicht besteuert werden Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, sowie die Beherbergung minderjähriger Gäste (§ 6 Übernachtungsteuersatzung). Gäste bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sind dagegen nur in Einrichtungen steuerfrei, die überwiegend Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufnehmen. Eine Ferienwohnung gehört nicht dazu.[1]
  • Weitere Befreiungen, etwa für schwerbehinderte Gäste oder medizinische Aufenthalte, wie sie Dresden und Leipzig kennen, enthält die Potsdamer Satzung nicht.[1]

Zieht Airbnb die Steuer in Potsdam ein?

Nein. Potsdam steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Diese nennt nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. In Potsdam schulden Sie die Steuer deshalb selbst, erklären sie vierteljährlich und kalkulieren sie in Ihren Preis ein.[4][1]

Was Vermieter in Potsdam anmelden und abführen

Anmeldung
Steuerschuldner ist der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs (§ 2 Übernachtungsteuersatzung). Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer vorübergehende Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Neben Hotels und Pensionen nennt die Satzung ausdrücklich Ferienhäuser und Ferienwohnungen (§ 1 Abs. 2). Eine gesonderte Anmeldung des Betriebs mit Frist sieht sie allerdings nicht vor. Die Pflicht beginnt vielmehr mit der ersten bezahlten Nacht und wird über die vierteljährliche Erklärung erfüllt.[1]
Steuererklärung
Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 5). Bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Quartals reichen Sie beim Bereich Steuern eine Erklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ein, als natürliche Person eigenhändig unterschrieben (§ 7 Abs. 1). Die Steuer entsteht mit Zahlung des Entgelts, frühestens mit Beginn der Beherbergung (§ 5 Abs. 2). Auf Anforderung legen Sie Rechnungen und Quittungsbelege des Quartals im Original vor (§ 7 Abs. 2).[1]
Fälligkeit
Anders als in Berlin oder Dresden berechnen Sie die Steuer nicht selbst. Stattdessen setzt die Stadt sie per Steuerbescheid für das Quartal fest. Fällig ist der Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 8).[1]
Haftung und Prüfung
Wer leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Stadt pflichtwidrig in Unkenntnis lässt oder der Anzeige- und Nachweispflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann dann bis zu 5.000 € betragen (§ 11). Ist der Nachweis der Daten im Einzelfall besonders schwierig, darf der Bereich Steuern die Steuer schätzen (§ 10). Zudem dürfen ermächtigte Mitarbeiter die Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten und Unterlagen einsehen (§ 9).[1]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 7,5 % vom Nettopreis

Die Übernachtungsteuer beträgt 7,5 % der Bemessungsgrundlage, also des Entgelts für die Übernachtung ohne Umsatzsteuer. Dieser Steuersatz gilt seit dem 1. April 2025, als die 2. Änderungssatzung in Kraft trat, vorher waren es 5 %. Verlangen Sie als regelbesteuerter Vermieter 100 € pro Nacht, sind darin 7 % Umsatzsteuer enthalten. Das Nettoentgelt liegt dann bei 93,46 €, die Steuer bei 7,01 €. Als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer ist hingegen der Gastpreis selbst das Nettoentgelt.[1]

Frühstück, Halb- oder Vollpension gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Steht die Aufteilung nicht auf der Rechnung, zieht die Stadt Pauschalen ab, nämlich 7 € für ein Frühstück und je 10 € für Mittag- und Abendessen pro Gast und Mahlzeit. Für Ferienwohnungen spielt das selten eine Rolle. Wichtiger ist, Übernachtung und Nebenleistungen sauber zu trennen, denn eine Regelung zur Reinigungsgebühr enthält die Satzung nicht. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen weist Übernachtung, Reinigung und Verpflegung in eigenen Zeilen aus.[1]

Wer die Steuer schuldet: der Betreiber, auch für Geschäftsreisende

Potsdam erhebt die Steuer als indirekte Steuer. Steuerschuldner ist also der Betreiber des Beherbergungsbetriebs, nicht der Gast. Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt bereitstellt, ausdrücklich auch in Ferienhäusern und Ferienwohnungen. Ob Sie die 7,5 % auf den Gast umlegen, entscheiden Sie über Ihren Preis. Gegenüber der Stadt stehen jedoch Sie in der Pflicht.[1]

Die Satzung von 2014 nahm berufliche Übernachtungen aus, und der Gast musste das dem Betrieb glaubhaft machen, etwa mit Arbeitgeberbescheinigung. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022, wonach eine Übernachtungsteuer Geschäftsreisende ausnehmen kann, aber nicht muss, hat die Stadtverordnetenversammlung die Ausnahme gestrichen. Die Verwaltung begründete das im Oktober 2023 unter anderem mit weniger Aufwand für die Betriebe, die weder nach dem Anlass der Reise unterscheiden noch gesonderte Belege sammeln müssen. Zudem erwartete sie Mehreinnahmen von 800.000 bis eine Million Euro im Jahr. Die alte Fassung gilt nur noch für dienstliche Übernachtungen mit Festpreisen aus Kontingentverträgen, die bereits 2023 für 2024 geschlossen wurden.[1][3][5]

  • Nicht besteuert: Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, und die Übernachtung Minderjähriger.[1]
  • Nur in Jugendeinrichtungen befreit: Gäste unter 27 Jahren in Einrichtungen, die überwiegend Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufnehmen. Eine Ferienwohnung ist keine solche Einrichtung.[1]
  • Steuerpflichtig: alle anderen bezahlten Nächte, ohne zeitliche Grenze, denn eine Höchstdauer sieht die Satzung nicht vor.[1]

Ob Sie Ihre Wohnung in Potsdam überhaupt als Ferienwohnung anbieten dürfen, ist eine andere Frage als die Steuer. Der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe erklärt Zweckentfremdung, Anzeige und Gewerbefrage.

Erklärung beim Bereich Steuern und Festsetzung per Bescheid

  1. 1

    Halten Sie für jedes Kalendervierteljahr die Übernachtungsentgelte ohne Umsatzsteuer fest und bewahren Sie Rechnungen und Quittungsbelege im Original auf, denn die Stadt kann sie für das Quartal anfordern.[1]

  2. 2

    Reichen Sie bis zum 15. Tag nach Ablauf des Quartals die Erklärung auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim Bereich Steuern der Landeshauptstadt ein, für das erste Quartal also bis zum 15. April. Als natürliche Person unterschreiben Sie eigenhändig.[1]

  3. 3

    Warten Sie den Steuerbescheid ab. Die Stadt setzt die Steuer für das Quartal fest, Sie müssen also weder vorab rechnen noch überweisen. Fällig ist der Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.[1]

  4. 4

    Machen Sie vollständige und richtige Angaben. Leichtfertig falsche Angaben oder das Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen sind Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 5.000 € Geldbuße. Bei schwierigem Nachweis darf die Stadt außerdem schätzen.[1]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ein, Potsdam gehört nicht dazu. Da Sie in Potsdam selbst Steuerschuldner sind, gehören 7,5 % des Nettopreises in Ihre Kalkulation, gleich ob die Buchung über Airbnb, Booking.com oder direkt kommt. Passen Sie den Nachtpreis nicht an, zahlen Sie die Steuer aus der eigenen Marge.[4][1]

Wie Übernachtungsteuer, Kurtaxe und Umsatzsteuer zusammenwirken, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Eine Kurtaxe erhebt Potsdam nicht, die Sätze der brandenburgischen Kur- und Erholungsorte stehen unter Kurtaxe. Das benachbarte Berlin erhebt ebenfalls 7,5 % vom Nettopreis. Dort berechnen Vermieter die Steuer allerdings selbst und geben die Steueranmeldung vierteljährlich beim Finanzamt ab (Übernachtungsteuer Berlin).

Von 5 auf 7,5 Prozent: zwei Änderungen in zwei Jahren

Eingeführt wurde die Übernachtungsteuer in Potsdam mit der Satzung vom 29. Juli 2014, veröffentlicht im Amtsblatt vom 30. September 2014. Damals lag der Steuersatz bei 5 %, und Geschäftsreisende waren ausgenommen. Die 1. Änderungssatzung, beschlossen am 24. Januar 2024, hat diese Ausnahme zum 1. April 2024 gestrichen. Mit der 2. Änderungssatzung, beschlossen am 5. März 2025, stieg der Steuersatz dann zum 1. April 2025 auf 7,5 %. Für Ihre Preise 2026 kalkulieren Sie also mit 7,5 % auf jede Nacht, gleich aus welchem Anlass der Gast reist.[1][2]

Rechtsgrundlage und Behörde

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuersatzung) in der Landeshauptstadt Potsdam vom 29. Juli 2014, Lesefassung mit der 1. Änderung vom 15. Februar 2024 und der 2. Änderung vom 12. März 2025, Fassung vom 12. März 2025.[1] Erhoben von: Landeshauptstadt Potsdam. Zuständig: Bereich Steuern der Landeshauptstadt Potsdam.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Übernachtungsteuer in Potsdam 2026?

7,5 % des Nettoentgelts für die Übernachtung, ohne Umsatzsteuer und ohne Verpflegung. Dieser Steuersatz gilt seit dem 1. April 2025, davor waren es 5 %.[1]

Müssen Geschäftsreisende in Potsdam Übernachtungsteuer zahlen?

Ja, für Übernachtungen seit dem 1. April 2024. Die Ausnahme der Satzung von 2014 wurde gestrichen. Nur Festpreise aus Kontingentverträgen, die schon 2023 für 2024 vereinbart waren, fielen noch unter die alte Fassung.[1]

Wer schuldet die Übernachtungsteuer in Potsdam, Gast oder Vermieter?

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs, also der Vermieter. Die Stadt erhebt die Steuer als indirekte Steuer. Ob Sie sie auf den Gast umlegen, entscheiden Sie über Ihren Preis.[1]

Zieht Airbnb die Übernachtungsteuer in Potsdam ein?

Nein. Airbnb führt in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ab. In Potsdam erklären Sie die Steuer selbst.[4]

Wann und wie wird die Übernachtungsteuer in Potsdam erklärt?

Vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, auf dem amtlichen Vordruck beim Bereich Steuern. Die Stadt setzt die Steuer dann per Bescheid fest, fällig wird sie einen Monat nach Bekanntgabe.[1]

Gilt die Übernachtungsteuer auch für eine private Ferienwohnung in Potsdam?

Ja. Die Satzung zählt Ferienhäuser und Ferienwohnungen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben. Nicht besteuert werden nur Aufenthalte, die einen Wohnsitz begründen, und Übernachtungen Minderjähriger.[1]

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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