Hamburg

Bettensteuer in Hamburg 2026: die Kultur- und Tourismustaxe für Vermieter

Hamburg nennt seine Bettensteuer Kultur- und Tourismustaxe. Anders als Berlin oder Bremen berechnet die Hansestadt sie nicht in Prozent, sondern in festen Beträgen pro Übernachtungsgast und Nacht, gestaffelt nach dem Nettoentgelt. Bei einem Nachtpreis bis 50 € netto sind es 1,20 €, bis 100 € 2,40 € und bis 200 € 4,80 €, darüber kommen je angefangene 50 € weitere 1,20 € hinzu. Diese Sätze gelten für Buchungen seit dem 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert. Zum 1. Januar 2027 hat der Senat allerdings eine Erhöhung um rund ein Viertel auf den Weg gebracht. Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, also auch der private Vermieter einer Ferienwohnung. Airbnb zieht die Taxe in Hamburg nicht ein, die Steueranmeldung geben Sie vierteljährlich beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz ab.

Quellen zuletzt geprüft am 23. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Hamburg

Personen2
Nettopreis pro Nacht (ohne 7 % Umsatzsteuer)
93,46 €
Steuer pro Nacht
2,40 €

Bettensteuer für den Aufenthalt7,20 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Modell seit 1. Januar 2025Festbetrag je Person und Nacht, nach Nettopreis gestaffelt[2]
  • Beispiel1,20 € bis 50 € netto, 4,80 € bis 200 € netto[2]
  • Geschäftsreisendeseit 1. Januar 2023 steuerpflichtig[1]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, die Steueranmeldung geben Sie selbst ab[6]

Kultur- und Tourismustaxe 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
ab 0,00 € pro Nacht, nach Preis gestaffelt, ohne Obergrenze[1][2][3]
Höchstdauer
keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage
Maßstab ist das Nettoentgelt, das pro Person für die Übernachtung gezahlt wird, also der Preis ohne Umsatzsteuer und ohne Nebenleistungen wie Frühstück. Die Taxe fällt pro Person an, nicht pro Zimmer. Nutzen mehrere Personen eine Unterkunft, wird der Gesamtpreis daher nach Personen aufgeteilt. Über 200 € Nettoentgelt erhöht sich die Taxe je weitere angefangene 50 € um 1,20 €, und zwar ohne Obergrenze. Bei 280 € netto sind es 7,20 €, bei 600 € netto 14,40 €. Für Buchungen vor dem 1. Januar 2025 gelten noch die alten Sätze, die das Änderungsgesetz zum 1. Januar 2025 um 20 % angehoben hat.[1][2]
Gilt seit
1. Januar 2025
Steuer pro Person und Nacht nach dem Nettopreis der Nacht[1][2][3]
BemessungsgrundlageSteuer
Nettopreis bis 10,00 €0,00 €
Nettopreis bis 25,00 €0,60 €
Nettopreis bis 50,00 €1,20 €
Nettopreis bis 100,00 €2,40 €
Nettopreis bis 150,00 €3,60 €
Nettopreis bis 200,00 €4,80 €
Nettopreis darüberje weitere angefangene 50,00 € zusätzlich 1,20 €

Geschäftsreisende

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Kultur- und Tourismustaxe auch für Übernachtungen abzuführen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Gastes zwingend erforderlich sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung befreit in Hamburg nicht mehr.[1][2]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Besteuert werden nur kurzzeitige Beherbergungen, die sich über einen Zeitraum von unter zwei Monaten erstrecken. Beherbergungen in einer Notunterkunft bleiben steuerfrei, solange dem Gast keine andere Unterkunft zur Verfügung steht.[1]
  • Bei einem Nettoentgelt bis 10 € pro Person und Nacht beträgt die Taxe 0 €. Stornierungen und nicht zustande gekommene Reservierungen lösen keine Taxe aus, weil keine Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich überlassen wurde.[1]

Zieht Airbnb die Steuer in Hamburg ein?

Nein. Hamburg steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Dazu zählen nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. In Hamburg geben Sie die Steueranmeldung für die Kultur- und Tourismustaxe daher selbst ab und kalkulieren die Taxe in Ihren Preis ein.[6]

Was Vermieter in Hamburg anmelden und abführen

Anmeldung
Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, wozu die Finanzbehörde ausdrücklich auch Ferienwohnungen und Privatunterkünfte zählt. Beginn und Ende der Tätigkeit, einen Betreiberwechsel und die Verlegung des Betriebs zeigen Sie dem Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz an, und zwar vor dem Ereignis. Das Formular „KTT-Anzeige“ finden Sie auf der Seite der Finanzbehörde.[1][3]
Steuererklärung
Für jedes Quartal geben Sie eine Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular ab. Stichtag ist der 15. Tag nach Quartalsende, also der 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar. Die Taxe berechnen Sie dabei selbst. Lag sie im Vorjahr unter 1.000 € und bleibt sie voraussichtlich darunter, genügt eine Jahresanmeldung bis zum 15. Januar. Im ersten Jahr melden Sie allerdings immer vierteljährlich an. Für jeden Beherbergungsbetrieb ist zudem eine eigene Anmeldung einzureichen.[1][2]
Fälligkeit
Die Taxe führen Sie zeitgleich mit der Anmeldung ab. Einen Steuerbescheid erhalten Sie nur, wenn das Finanzamt abweichend von Ihrer Anmeldung festsetzt.[1]
Haftung und Prüfung
Der Betreiber zeichnet Namen und Aufenthaltsdauer aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form auf, bei Bedarf auch besondere soziale Gründe. Vorhandene Reservierungs- oder Rechnungsunterlagen genügen dafür. Eine Bußgeldhöhe nennt die Finanzbehörde in ihrem Merkblatt nicht.[1]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: die Staffel nach Nettopreis

Kultur- und Tourismustaxe je Übernachtungsgast und Nacht, für Buchungen ab dem 1. Januar 2025[2][1]
Nettoentgelt je Gast und NachtTaxe
bis 10 €0 €
bis 25 €0,60 €
bis 50 €1,20 €
bis 100 €2,40 €
bis 150 €3,60 €
bis 200 €4,80 €
über 200 €je weitere angefangene 50 € zusätzlich 1,20 €

Gerechnet wird pro Person, nicht pro Wohnung. Vermieten Sie eine Ferienwohnung für 120 € netto an zwei Gäste, entfallen auf jeden 60 €, und die Taxe beträgt zweimal 2,40 €. Eine andere Aufteilung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt, etwa ein Kleinkind im Zimmer der Eltern. Nettoentgelt bedeutet ohne Umsatzsteuer. Verlangen Sie als regelbesteuerter Vermieter 100 € brutto, sind darin 7 % Umsatzsteuer enthalten, und das Nettoentgelt beträgt 93,46 €. Als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer ist hingegen Ihr Preis selbst das Nettoentgelt.[1]

Wird über eine Plattform gebucht und zahlt der Gast an den Vermittler, der die Provision einbehält, ist allein der Betrag maßgeblich, den der Vermittler für die Übernachtung an Sie auszahlt. Frühstück und andere Nebenleistungen bleiben außen vor, sofern sie getrennt ausgewiesen sind. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen führt Übernachtung und Nebenleistungen in eigenen Zeilen auf.[1]

Wer die Taxe schuldet: Hotels, Ferienwohnungen, Privatzimmer

Die Kultur- und Tourismustaxe ist eine indirekte Steuer. Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, der die Taxe an den Gast weitergeben kann, aber nicht muss. Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder, der kurzzeitige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt bereitstellt, ausdrücklich auch Ferienwohnungen und Privatunterkünfte. Ob der Gast tatsächlich übernachtet, ist unerheblich, denn auch Tageszimmer sind steuerpflichtig.[1]

Geben Sie die Taxe an den Gast weiter, fließt sie in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ein, und zwar mit dem für Beherbergungsleistungen geltenden Satz. Wie Umsatzsteuer, Bettensteuer und Kurtaxe zusammenspielen, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen.[1]

Anmeldung beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz

  1. 1

    Zeigen Sie den Beginn Ihrer Tätigkeit vor der ersten Vermietung dem Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz an (Gorch-Fock-Wall 11, 20355 Hamburg). Es ist für ganz Hamburg zuständig.[2][4]

  2. 2

    Reichen Sie für jedes Quartal bis zum 15. Tag nach Quartalsende die Steueranmeldung auf dem amtlichen Formular ein und berechnen Sie die Taxe selbst. Das geht auch über Mein ELSTER.[1][2]

  3. 3

    Führen Sie die Taxe am selben Tag ab. Bleibt sie unter 1.000 € im Jahr, können Sie ab dem zweiten Jahr auf eine Jahresanmeldung bis zum 15. Januar wechseln.[1]

  4. 4

    Zeichnen Sie Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste auf und bewahren Sie Buchungsbelege auf. Damit belegen Sie das Nettoentgelt je Person und Nacht.[1]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern für die Gastgeber ein, Hamburg gehört nicht dazu. Die Taxe bleibt deshalb Ihre Aufgabe. Da sie pro Person und nach Preisstufe anfällt, lässt sie sich nicht als fester Prozentsatz einpreisen. Kalkulieren Sie daher mit dem Nettopreis je Gast und legen Sie den Betrag entweder auf den Nachtpreis um oder weisen Sie ihn als eigene Gebühr aus. Bei Booking.com zählt die Kultur- und Tourismustaxe zu den lokalen Steuern, die Sie im Extranet getrennt von Reinigungsgebühr und anderen Unterkunftsgebühren einrichten.[6][7]

Berlin berechnet die Steuer dagegen mit 7,5 % des Nettopreises (Übernachtungsteuer Berlin), München erhebt gar keine (Bettensteuer München). Alle Städte mit Satz und Modell zeigt die Übersicht aller Städte. Eine Kurtaxe, wie sie Kur- und Erholungsorte erheben, kennt Hamburg nicht. Mehr dazu unter Kurtaxe.

Erhöhung zum 1. Januar 2027: was der Senat beschlossen hat

Am 2. Januar 2026 hat die Finanzbehörde mitgeteilt, dass der Senat einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Kultur- und Tourismustaxe, der Hundesteuer und der Zweitwohnungsteuer beschlossen und der Bürgerschaft zugeleitet hat. Danach sollen die Pauschalsätze zum 1. Januar 2027 um rund 25 % steigen, je nach Preisstufe um 20 Cent bis 1,20 € pro Übernachtung. Die Stadt rechnet mit rund 10 Millionen Euro Mehreinnahmen im Jahr. Für 2026 ändert sich nichts. Ob und wann die Bürgerschaft das Gesetz beschlossen hat, veröffentlicht die Finanzbehörde auf ihrer Seite zur Taxe bislang nicht. Bis ein geändertes Gesetz in Kraft tritt, gelten die aktuellen Sätze.[5][3]

Dass Hamburg seit 2023 auch Geschäftsreisende besteuern darf, geht auf das Bundesverfassungsgericht zurück. Am 22. März 2022 hat es entschieden, dass die Übernachtungsteuer eine örtliche Aufwandsteuer ist und der Gesetzgeber beruflich veranlasste Übernachtungen ausnehmen kann, aber nicht muss.[8][1]

Rechtsgrundlage und Behörde

Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG), in Kraft seit dem 1. Januar 2013, Steuersätze zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des HmbKTTG vom 17. November 2023 (gültig für Buchungen ab dem 1. Januar 2025), Fassung vom 17. November 2023.[1] Erhoben von: Freie und Hansestadt Hamburg. Zuständig: Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Bettensteuer in Hamburg 2026?

Sie heißt Kultur- und Tourismustaxe und ist ein fester Betrag pro Person und Nacht, gestaffelt nach dem Nettopreis: 0,60 € bis 25 €, 1,20 € bis 50 €, 2,40 € bis 100 €, 3,60 € bis 150 €, 4,80 € bis 200 €, darüber je angefangene 50 € weitere 1,20 €. Die Sätze gelten für Buchungen seit dem 1. Januar 2025.[2]

Gilt die Kultur- und Tourismustaxe auch für eine private Ferienwohnung?

Ja. Die Finanzbehörde zählt Ferienwohnungen und Privatunterkünfte ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben, die die Taxe schulden. Nur Beherbergungen von zwei Monaten und länger bleiben außen vor.[1]

Müssen Geschäftsreisende in Hamburg die Taxe zahlen?

Ja, seit dem 1. Januar 2023. Übernachtungen, die für eine berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich sind, werden seither genauso besteuert wie private.[1]

Zieht Airbnb die Taxe in Hamburg ein?

Nein. Airbnb führt in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ab. In Hamburg geben Sie die Steueranmeldung selbst beim Finanzamt ab. Maßgeblich ist dabei der Betrag, den die Plattform für die Übernachtung an Sie auszahlt.[6][1]

Wann muss die Kultur- und Tourismustaxe angemeldet werden?

Vierteljährlich bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar, beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz. Lag die Taxe im Vorjahr unter 1.000 €, genügt ab dem zweiten Jahr eine Jahresanmeldung bis zum 15. Januar.[1][2]

Steigt die Taxe 2027?

Am 2. Januar 2026 hat die Finanzbehörde mitgeteilt, dass der Senat einen Gesetzentwurf beschlossen und der Bürgerschaft zugeleitet hat. Danach sollen die Pauschalsätze zum 1. Januar 2027 um rund 25 % steigen, je Übernachtung um 20 Cent bis 1,20 €. Für 2026 bleibt alles wie bisher. Die Entscheidung der Bürgerschaft ist auf der Seite der Finanzbehörde nicht veröffentlicht.[5]

Quellen

  1. Merkblatt zu den häufig gestellten Fragen zur Erhebung der Kultur- und Tourismustaxe in Hamburg, Stand Juli 2025, Finanzbehörde Hamburg, zuletzt geprüft am 23. September 2026amtliche Quelle
  2. Informationen zur Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe (Staffel ab 01.01.2025, Anmeldung, zuständiges Finanzamt), Finanzbehörde Hamburg, zuletzt geprüft am 23. September 2026amtliche Quelle
  3. Kultur- und Tourismustaxe: Seite der Finanzbehörde mit Formularen (Anmeldung, Anzeige, Einlageblatt), Finanzbehörde Hamburg, hamburg.de, zuletzt geprüft am 23. September 2026amtliche Quelle
  4. Bettensteuer, allgemeine Information: Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg, Freie und Hansestadt Hamburg, hamburg.de, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  5. Überprüfung der Hamburger Kommunalabgaben: Senat beschließt Gesetzentwurf zur Erhöhung der Kultur- und Tourismustaxe zum 1. Januar 2027, Pressemitteilung vom 02.01.2026, Finanzbehörde Hamburg, zuletzt geprüft am 23. September 2026amtliche Quelle
  6. Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern durch Airbnb in Deutschland, Airbnb-Hilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
  7. Zusätzliche Gebühren verstehen: lokale Steuern und Unterkunftsgebühren im Extranet, Booking.com Partnerhilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
  8. Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar, Pressemitteilung Nr. 40/2022 zum Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15 u. a., Bundesverfassungsgericht, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 23. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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