Baden-Württemberg

Bettensteuer in Stuttgart 2026: 3 € pro Person und Nacht seit Juli

Stuttgart erhebt seit dem 1. Juli 2026 eine Übernachtungssteuer von 3 € pro Person und Nacht, unabhängig vom Zimmerpreis. Der Gemeinderat hat die Satzung am 26. Februar 2026 beschlossen. Sie gilt für Hotels ebenso wie für private Zimmer und Ferienwohnungen, und Geschäftsreisende zahlen von Anfang an mit. Steuerschuldner ist der Betreiber der Unterkunft, also Sie. Bestehende Betriebe mussten sich deshalb bis zum 31. Juli 2026 bei der Stadtkämmerei anmelden, neue müssen es innerhalb eines Monats tun. Die Steuererklärung geben Sie vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende ab, die Steuer selbst setzt die Stadt per Bescheid fest. Airbnb zieht in Stuttgart nichts ein.

Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Stuttgart

Personen2
Steuer pro Nacht
6,00 €

Bettensteuer für den Aufenthalt18,00 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Steuersatz seit 1. Juli 20263 € pro Person und Übernachtung[1][2]
  • Geschäftsreisendesteuerpflichtig, ohne Ausnahme[2]
  • Steuererklärungvierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende[1]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, Sie erklären selbst[4]

Übernachtungssteuer 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
3,00 € pro Person und Nacht[1][2][3]
Höchstdauer
keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage
Die Übernachtungssteuer wird nach der Anzahl entgeltlicher Übernachtungen je Beherbergungsgast erhoben (§ 4 der Satzung), und der Steuersatz beträgt 3,00 € je Person und Übernachtung (§ 5). Zimmerpreis, Frühstück und Reinigungsgebühr spielen für die Höhe daher keine Rolle. Die Nutzung eines Zimmers ohne Übernachtung, etwa als Tageszimmer, steht der Übernachtung gleich, sofern dafür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.[1][2]
Gilt seit
1. Juli 2026

Geschäftsreisende

Berufliche Übernachtungen sind in Stuttgart von Anfang an steuerpflichtig. Nach Angaben der Stadt wird die Übernachtungssteuer für alle entgeltlichen Übernachtungen erhoben, unabhängig davon, ob sie einen privaten oder beruflichen Anlass haben. Den Reisegrund Ihrer Gäste müssen Sie also weder abfragen noch belegen.[2][1]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Befreit sind Übernachtungen Minderjähriger und Übernachtungen im Rahmen von Schülerreisen, die von Lehrkräften begleitet und von der Schulleitung genehmigt sind (§ 2 der Satzung). In beiden Fällen fügen Sie der Steuererklärung Nachweise bei.[1][2]
  • Nicht steuerbar ist der Aufwand für den Grundbedarf des Wohnens. Besteuert werden deshalb Übernachtungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten, denn bei längeren Aufenthalten ist nach dem Bundesmeldegesetz ein Wohnsitz anzumelden. Auch das Unterkommen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hospizen und Flüchtlingsunterkünften gilt nicht als Beherbergung.[2][1]

Zieht Airbnb die Steuer in Stuttgart ein?

Nein. Stuttgart steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Diese nennt nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. In Stuttgart geben Sie die Steuererklärung deshalb selbst ab und kalkulieren die 3 € pro Person und Nacht in Ihren Preis ein.[4]

Was Vermieter in Stuttgart anmelden und abführen

Anmeldung
Wer in Stuttgart einen Beherbergungsbetrieb betreibt, meldet ihn innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs schriftlich bei der Stadtkämmerei an, mit Name und Anschrift des Betreibers, Bezeichnung und Anschrift aller Beherbergungsstätten und dem Datum des ersten Betriebs (§ 7 Abs. 1 der Satzung). Alle Betriebe, die am 1. Juli 2026 bestanden, waren bis zum 31. Juli 2026 anzumelden. Die Anmeldung ist online über service-bw.de möglich oder schriftlich mit dem Formular per Post oder E-Mail. Als Beherbergungsbetriebe nennt die Satzung ausdrücklich auch Privatzimmer, Privatwohnungen und Ferienwohnungen.[1][2]
Steuererklärung
Bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres geben Sie auf dem amtlichen Vordruck eine unterschriebene Steuererklärung ab, getrennt nach Kalendermonat und Beherbergungsstätte. Darin stehen die Gesamtzahl der Übernachtungen, die Übernachtungen für den Grundbedarf des Wohnens und die steuerbefreiten Übernachtungen samt Nachweisen (§ 6 Abs. 2). Für das dritte Quartal 2026 endet die Frist also am 15. Oktober. Ein elektronisches Verfahren über das Serviceportal Baden-Württemberg hat die Stadt angekündigt, bis dahin gilt die schriftliche Erklärung. Fehlt die Erklärung oder ist sie unvollständig, schätzt die Stadt die Bemessungsgrundlage und darf zudem einen Unsicherheitszuschlag erheben.[1][2]
Fälligkeit
Anders als in Freiburg oder Tübingen berechnen Sie die Steuer nicht selbst. Stattdessen setzt die Stadt sie per Steuerbescheid fest, und fällig wird sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 6 Abs. 3). Beträge bis 10 € werden nicht festgesetzt. Zahlen können Sie auch per SEPA-Lastschriftmandat.[1][2]
Haftung und Prüfung
Versäumen Sie die Anmeldefrist, erhebt die Stadt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO. Versäumen Sie die Abmeldung, läuft die Steuer geschätzt bis zum Ende des Quartals weiter, in dem die Abmeldung eingeht (§ 7 Abs. 4). Prüfer dürfen die Unterkunft zudem zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und Buchungsunterlagen einsehen (§ 7 Abs. 5). Wer Meldepflichten verletzt, Unterlagen nicht aufbewahrt oder die Erklärung nicht, falsch oder verspätet abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 8). Eine Höchstsumme der Geldbuße nennt die Satzung allerdings nicht.[1]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 3 € je Person, unabhängig vom Preis

Stuttgart erhebt einen festen Betrag von 3,00 € je Person und Übernachtung, ohne Prozentrechnung und unabhängig vom Zimmerpreis. Bemessungsgrundlage ist allein die Zahl der entgeltlichen Übernachtungen je Gast. Übernachten zwei Erwachsene und zwei Kinder drei Nächte in Ihrer Ferienwohnung, fallen daher 18 € Steuer an, denn die Kinder sind befreit. Der Preis der Wohnung ändert daran nichts. Der Wirtschaftsbürgermeister begründete das Modell bei der Einführung mit möglichst wenig Bürokratie für die Betriebe.[1][3]

Da der Betrag fest ist, lässt er sich sauber als eigene Zeile auf die Rechnung setzen, etwa als „Übernachtungssteuer Stuttgart, 2 Personen × 3 Nächte × 3,00 €“. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen trennt Übernachtung, Reinigung und Steuer in eigene Positionen. Die Stadt selbst rechnet mit rund 4,5 Millionen Übernachtungen im Jahr und mit etwa 10 Millionen Euro Einnahmen ab 2027.[2][3]

Wer die Steuer schuldet: auch Privatzimmer und Ferienwohnungen

Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (§ 3 der Satzung). Die Aufzählung in § 1 ist dabei umfassend und reicht von Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer oder -wohnung über Jugendherberge, Ferienwohnung und Motel bis zu Campingplatz, Schiff und jeder ähnlichen Einrichtung. Die Stadt betont, dass die Steuer gerade auch für private Zimmervermietungen gilt, damit Hotels und Plattformvermieter gleich behandelt werden. Wer in Stuttgart ein Zimmer über Airbnb oder Booking.com anbietet, betreibt also einen Beherbergungsbetrieb und muss ihn anmelden, auch bei wenigen Nächten im Jahr.[1][2][3]

Die Stadtkämmerei erfährt von Ihrer Vermietung auch ohne Ihr Zutun: Das Amt für öffentliche Ordnung und das Baurechtsamt übermitteln ihr die Daten aller, die einen Beherbergungsbetrieb nach § 14 Gewerbeordnung angezeigt haben, einschließlich der Betriebe, die schon vor dem Inkrafttreten bestanden (§ 9 der Satzung). Ob Sie Ihre Wohnung in Stuttgart überhaupt als Ferienwohnung anbieten dürfen, erklärt der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe.[1]

Anmeldung und Steuererklärung bei der Stadtkämmerei

  1. 1

    Melden Sie Ihren Betrieb innerhalb eines Monats nach der ersten Vermietung bei der Stadtkämmerei an, online über service-bw.de oder mit dem Formular per Post oder E-Mail an die Torstraße 15. Wer schon am 1. Juli 2026 vermietet hat, musste das bis zum 31. Juli 2026 tun.[1][2]

  2. 2

    Erfassen Sie Ihre Belegung monatlich und je Unterkunft, also die Gesamtzahl der Übernachtungen und davon die Nächte von Kindern unter 18, von Schülerreisen und von Aufenthalten, die zum Grundbedarf des Wohnens gehören. Für jede befreite Nacht brauchen Sie einen Nachweis.[1]

  3. 3

    Geben Sie bis zum 15. Tag nach Quartalsende die Steuererklärung ab, für Juli bis September 2026 also bis zum 15. Oktober 2026. Die Steuer berechnen Sie dabei nicht selbst, denn die Stadt setzt sie per Bescheid fest.[1][2]

  4. 4

    Zahlen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids oder erteilen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat. Betriebswechsel, Umzug und Schließung melden Sie innerhalb eines Monats, sonst läuft die Steuer geschätzt weiter.[1][2]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern für die Gastgeber ein, Stuttgart gehört nicht dazu. Die 3 € pro Person und Nacht bleiben also bei Ihnen. Entweder legen Sie sie auf den Nachtpreis um, oder Sie richten sie in den Portalen als feste Gebühr pro Person und Nacht ein. Bei einem Festbetrag pro Kopf bildet die zweite Variante die Steuer genauer ab, weil der Betrag mit der Personenzahl wächst und nicht mit dem Preis.[4][1]

Wie sich Übernachtungssteuer, Kurtaxe und Umsatzsteuer zueinander verhalten, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Eine Kurtaxe erhebt Stuttgart nicht. Sie fällt in den Kur- und Erholungsorten des Landes an, deren Sätze unter Kurtaxe in Baden-Württemberg stehen. In Berlin oder Freiburg berechnet sich die Steuer hingegen als Prozentsatz vom Nettopreis. Wie sich die Stuttgarter Pauschale dazu verhält, zeigt die Übersicht aller Städte.

Warum Stuttgart erst 2026 besteuert und bis 2028 prüft

Stuttgart hat die Übernachtungssteuer erst eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 22. März 2022 entschieden hatte, dass eine solche Steuer eine zulässige örtliche Aufwandsteuer ist und Kommunen berufliche Übernachtungen einbeziehen dürfen. Die Satzung vom 26. Februar 2026 macht von beidem Gebrauch. Sie besteuert Geschäftsreisende von Anfang an und stützt sich auf § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg.[5][1]

Zugleich hat sich die Stadt verpflichtet, das Modell bis Ende 2028 auszuwerten. Für das Einführungsjahr 2026 rechnet sie mit rund 5 Millionen Euro, ab 2027 mit rund 10 Millionen Euro im Jahr.[3]

Rechtsgrundlage und Behörde

Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Übernachtungssteuer vom 26. Februar 2026 (Stadtrecht 9/5), in Kraft seit 20. März 2026, erstmals festgesetzt für Übernachtungen ab 1. Juli 2026, Fassung vom 26. Februar 2026.[1] Erhoben von: Landeshauptstadt Stuttgart. Zuständig: Stadtkämmerei der Landeshauptstadt Stuttgart.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Bettensteuer in Stuttgart 2026?

3,00 € je Person und Übernachtung, unabhängig vom Zimmerpreis. Die Übernachtungssteuer gilt seit dem 1. Juli 2026, Kinder unter 18 Jahren sind befreit.[1][2]

Müssen Geschäftsreisende in Stuttgart Übernachtungssteuer zahlen?

Ja. Die Steuer wird für alle entgeltlichen Übernachtungen erhoben, unabhängig davon, ob der Anlass privat oder beruflich ist. Auch eine Arbeitgeberbescheinigung ändert daran nichts.[2]

Gilt die Übernachtungssteuer auch für eine private Ferienwohnung in Stuttgart?

Ja. Die Satzung zählt Privatzimmer, Privatwohnungen und Ferienwohnungen ausdrücklich zu den Beherbergungsbetrieben, und die Stadt betont, dass private Zimmervermietungen genauso besteuert werden wie Hotels.[1][2]

Zieht Airbnb die Übernachtungssteuer in Stuttgart ein?

Nein. Airbnb führt in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ab. In Stuttgart melden Sie den Betrieb selbst bei der Stadtkämmerei an und geben die Steuererklärung ab.[4]

Bis wann muss ich meinen Betrieb in Stuttgart anmelden?

Innerhalb eines Monats nach Beginn der Vermietung, online über service-bw.de oder schriftlich. Betriebe, die schon am 1. Juli 2026 bestanden, mussten sich bis zum 31. Juli 2026 anmelden.[1][2]

Wann ist die Steuererklärung in Stuttgart fällig?

Bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, zum Beispiel bis zum 15. Oktober für Juli bis September. Die Steuer setzt die Stadt per Bescheid fest, gezahlt wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.[1][2]

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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