Nordrhein-Westfalen

Kulturförderabgabe in Köln 2026: die Übernachtungssteuer für Vermieter

In Köln heißt die Bettensteuer Kulturförderabgabe, die Satzung selbst spricht seit 2024 allerdings von Übernachtungssteuer. Sie beträgt 5 % des Betrags, den der Gast für die Übernachtung zahlt, einschließlich Umsatzsteuer. Erhoben wird sie seit dem 1. Oktober 2010, und zwar in Hotels ebenso wie in Ferienwohnungen und Privatzimmern. Seit dem 1. Juli 2024 zahlen auch Geschäftsreisende. Steuerschuldner ist zwar der Gast, Sie ziehen die Steuer aber ein und geben vierteljährlich die Steueranmeldung beim Steueramt ab. Airbnb nimmt Ihnen das in Köln nicht ab.

Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Köln

Steuer pro Nacht
5,00 €

Bettensteuer für den Aufenthalt15,00 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Steuersatz5 % des Bruttopreises der Übernachtung[1][2]
  • Geschäftsreisendeseit 1. Juli 2024 steuerpflichtig[3][4]
  • Anmeldungvierteljährlich bis zum 15. Tag, Zahlung bis zum 30. Tag[1]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, Sie ziehen selbst ein[6]

Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
5 % des Bruttopreises[1][2][3]
Höchstdauer
keine Begrenzung, jede Nacht ist steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der Betrag, den der Gast für die Beherbergung aufwendet, einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 der Satzung), also der Bruttopreis der Übernachtung. Das Steueramt rechnet dabei alle Leistungen mit 7 % Umsatzsteuer ein, neben der Übernachtung selbst also auch Reinigungsgebühr, Bettwäsche und Handtücher. Lässt sich eine Gesamtrechnung ausnahmsweise nicht in Übernachtung und sonstige Leistungen aufteilen, werden bei Pauschalpreisen 7 € für Frühstück und je 10 € für Mittag- und Abendessen je Gast und Mahlzeit abgezogen (§ 4 Abs. 2).[1][3]
Gilt seit
1. Oktober 2010

Geschäftsreisende

Seit dem 1. Juli 2024 sind beruflich bedingte Übernachtungen nicht mehr von der Übernachtungssteuer ausgenommen. Der Rat hat die vierte Änderungssatzung am 6. Februar 2024 beschlossen. Seitdem müssen Sie keine Erklärung des Gastes zum Reisezweck mehr prüfen oder aufbewahren. Nur Aufenthalte, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben und seitdem ununterbrochen andauern, bleiben nach § 15 der Satzung befreit.[1][3][4]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Personen, die unter der Anschrift des Betriebs mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, sind von der Besteuerung ausgenommen (§ 2 Abs. 1). Befreit sind außerdem Übernachtungen auf Schülerreisen, die die Schulleitung genehmigt hat und Lehrkräfte begleiten. Wer für eine zwingend notwendige medizinische Behandlung in Köln übernachtet, wird auf Antrag nachträglich befreit, bei Bedarf samt Begleitperson (§ 2 Abs. 4).[1]
  • Sie ziehen die Steuer nicht ein, wenn der Gast mit dem amtlichen Vordruck erklärt und belegt, dass die Übernachtung den Grundbedarf „Wohnen“ deckt (§ 7 Abs. 1 b). Als Beispiele nennt das Steueramt Obdachlose, Asylsuchende, Geflüchtete aus der Ukraine und Menschen, deren Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist, außerdem Begleitpersonen von Schwerbehinderten mit Merkzeichen B. Die Erklärung bewahren Sie als Teil des Buchungsvorgangs auf.[1][3]
  • Bei ununterbrochener Beherbergung im selben Betrieb wird die Übernachtungssteuer längstens für sechs Monate erhoben (§ 4 Abs. 3).[1][5]

Zieht Airbnb die Steuer in Köln ein?

Nein. Köln steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Diese nennt nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. In Köln ziehen Sie die Kulturförderabgabe deshalb selbst vom Gast ein und geben die Steueranmeldung beim Steueramt ab.[6]

Was Vermieter in Köln anmelden und abführen

Anmeldung
Abgabenentrichtungspflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber des Beherbergungsbetriebs. Privatzimmer, Privatwohnungen und Ferienwohnungen zählen laut Satzung ausdrücklich dazu (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2). Beginn und Ende der Tätigkeit, einen Betreiberwechsel und die Verlegung des Betriebs zeigen Sie dem Steueramt an, und zwar bevor das Ereignis eintritt (§ 7 Abs. 1 d). Anschließend vergibt das Steueramt ein Kassenzeichen für den Betrieb, das Sie bei jeder Zahlung angeben.[1]
Steuererklärung
Bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres geben Sie beim Steueramt eine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck oder in der zugelassenen elektronischen Form ab. Darin berechnen Sie die Übernachtungssteuer selbst (§ 7 Abs. 1 a). Das Online-Formular zur Abgabenerklärung finden Sie auf der Produktseite der Stadt.[1][2][3]
Fälligkeit
Die errechnete Steuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln zu entrichten, unter Angabe des Kassenzeichens (§ 7 Abs. 1 c, § 9). Für das erste Quartal geben Sie die Steueranmeldung also bis zum 15. April ab und zahlen bis zum 30. April.[1][3]
Haftung und Prüfung
Sie haften neben dem Gast für die Steuer und sind mit ihm Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 3 und 4). Wer die Steueranmeldung nicht oder nicht fristgerecht abgibt, die Steuer nicht einzieht oder Beginn und Ende der Tätigkeit nicht anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt dann bis zu 5.000 € (§ 13). Bei verspäteter Anmeldung kommt zudem ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO hinzu (§ 10). Zimmervermittlungsagenturen wiederum müssen dem Steueramt die Betriebe nennen, an die sie vermitteln (§ 12).[1]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 5 % vom Bruttopreis

Die Kulturförderabgabe beträgt 5 % des Betrags, den der Gast für die Übernachtung aufwendet, einschließlich Umsatzsteuer. Damit berechnet sie sich anders als in Berlin, wo das Nettoentgelt zugrunde liegt. Wer für die Nacht 100 € brutto verlangt, führt also 5 € ab, und zwar unabhängig davon, ob er Kleinunternehmer ist oder 7 % Umsatzsteuer abführt. Der Steuersatz gilt seit der Einführung am 1. Oktober 2010 unverändert.[1][2][4]

Nach Auskunft des Steueramts gehört alles zur Bemessungsgrundlage, was mit 7 % Umsatzsteuer abgerechnet wird, neben der Übernachtung also auch Reinigungsgebühr, Bettwäsche und Handtücher. Frühstück und andere gesondert ausgewiesene Leistungen bleiben hingegen außen vor. Weisen Sie die Positionen in der Rechnung deshalb getrennt aus. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen legt für Übernachtung, Reinigung und Nebenleistungen eigene Zeilen an.[3]

Wer die Steuer schuldet: der Gast zahlt, Sie ziehen ein

Abgabenschuldner ist der Beherbergungsgast. Sie als Betreiberin oder Betreiber sind dagegen abgabenentrichtungspflichtig. Sie ziehen die Steuer also vom Gast ein, führen sie ab und haften neben ihm als Gesamtschuldner. Als Beherbergungsbetriebe führt die Satzung ausdrücklich Privatzimmer, Privatwohnungen und Ferienwohnungen auf, sodass ein über Airbnb vermietetes Zimmer genauso darunter fällt wie ein Hotel.[1]

Personen, die unter der Adresse des Betriebs mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, zahlen die Steuer nicht. Bei ununterbrochener Beherbergung endet die Steuerpflicht außerdem nach sechs Monaten. Ob Sie Ihre Wohnung in Köln überhaupt als Ferienwohnung anbieten dürfen, regelt allerdings nicht die Steuer, sondern das Zweckentfremdungsrecht. Der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe erklärt die Regeln.[1]

Anmeldung und Erklärung beim Steueramt der Stadt Köln

  1. 1

    Zeigen Sie den Beginn Ihrer Tätigkeit dem Steueramt an, bevor Sie die erste Übernachtung anbieten. Dasselbe gilt für das Ende, einen Betreiberwechsel und einen Umzug des Betriebs. Danach erhalten Sie ein Kassenzeichen.[1]

  2. 2

    Geben Sie bis zum 15. Tag nach jedem Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung ab, auf dem amtlichen Vordruck oder über das Online-Formular zur Abgabenerklärung. Darin berechnen Sie die Steuer selbst, nämlich 5 % der Bruttoübernachtungsentgelte des Quartals.[1][2]

  3. 3

    Überweisen Sie den Betrag bis zum 30. Tag nach Quartalsende an die Stadtkasse Köln, mit dem Kassenzeichen als Verwendungszweck.[1]

  4. 4

    Bewahren Sie Rechnungen, Buchungsbelege und die Erklärungen befreiter Gäste auf. Das Steueramt kann Auszüge aus dem Buchungssystem verlangen und den Betrieb prüfen.[1]

Fragen beantwortet die Service-Hotline der Kulturförderabgabe unter 0221 221-96913 oder per E-Mail an kulturfoerderabgabe@stadt-koeln.de.[2]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern für die Gastgeber ein, Köln gehört nicht dazu. Die Kulturförderabgabe bleibt also Ihre Aufgabe. Sie kalkulieren die 5 % in den Nachtpreis ein oder weisen sie als eigene Position aus. Bei Booking.com richten Sie die Übernachtungssteuer im Extranet als lokale Steuer ein, nicht als Unterkunftsgebühr.[6][7]

Wer die Steuer auf der Rechnung ausweist, sollte sie sauber von der Umsatzsteuer trennen. Wie Bettensteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zusammenspielen, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Eine Kurtaxe erhebt Köln hingegen nicht. Sie ist Sache der Kur- und Erholungsorte, mehr dazu unter Kurtaxe.

Geschäftsreisende zahlen seit dem 1. Juli 2024

Bis Mitte 2024 waren beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen in Köln befreit, und Sie mussten die Arbeitgeberbescheinigungen Ihrer Gäste prüfen und aufbewahren. Am 22. März 2022 entschied dann das Bundesverfassungsgericht, dass solche Steuern örtliche Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind und der Gesetzgeber berufliche Übernachtungen ausnehmen kann, aber nicht muss. Der Kölner Rat hat die Ausnahme daraufhin am 6. Februar 2024 gestrichen, mit Wirkung zum 1. Juli 2024. Der Steuersatz blieb bei 5 %.[8][4][5]

Seitdem müssen Sie den Reisezweck beim Check-in nicht mehr prüfen. Nur ein Aufenthalt, der vor dem 1. Juli 2024 begonnen hat und ununterbrochen andauert, bleibt nach der Übergangsregelung des § 15 befreit.[1][3]

Rechtsgrundlage und Behörde

Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 (Übernachtungssteuer) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 29. Februar 2024, Fassung vom 29. Februar 2024.[1] Erhoben von: Stadt Köln. Zuständig: Steueramt der Stadt Köln.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kulturförderabgabe in Köln 2026?

5 % des Betrags, den der Gast für die Übernachtung zahlt, einschließlich Umsatzsteuer. Der Satz gilt seit dem 1. Oktober 2010.[1][2]

Müssen Geschäftsreisende in Köln Übernachtungssteuer zahlen?

Ja, seit dem 1. Juli 2024. Die frühere Befreiung für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen ist entfallen, eine Arbeitgeberbescheinigung brauchen Sie daher nicht mehr entgegenzunehmen.[3][4]

Gilt die Kulturförderabgabe auch für eine private Ferienwohnung oder ein Airbnb-Zimmer?

Ja. Die Satzung nennt Privatzimmer, Privatwohnungen und Ferienwohnungen ausdrücklich als Beherbergungsbetriebe. Sie ziehen die Steuer vom Gast ein und geben die Steueranmeldung beim Steueramt ab.[1]

Zieht Airbnb die Kulturförderabgabe in Köln ein?

Nein. Airbnb führt in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ab. In Köln geben Sie die Steueranmeldung selbst ab.[6]

Wann muss die Kulturförderabgabe angemeldet und bezahlt werden?

Vierteljährlich. Die Steueranmeldung geben Sie bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres ab, die Zahlung an die Stadtkasse Köln folgt bis zum 30. Tag.[1]

Zählt die Reinigungsgebühr zur Bemessungsgrundlage?

Ja. Das Steueramt rechnet alle Leistungen mit 7 % Umsatzsteuer ein, also auch Reinigungsgebühr, Bettwäsche und Handtücher. Frühstück und andere gesondert ausgewiesene Leistungen gehören dagegen nicht dazu.[3]

Quellen

  1. Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18.11.2014 (Übernachtungssteuer) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 29.02.2024, öffentliche Bekanntmachung vom 08.03.2024, Stadt Köln, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  2. Kulturförderabgabe: Produktseite des Steueramts (Satz, Geltung seit 1. Oktober 2010, Formulare, Kontakt), Stadt Köln, Steueramt, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  3. Häufig gestellte Fragen zur Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) für Beherbergungen ab dem 1. Juli 2024, Stadt Köln, Steueramt, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  4. Ausweitung der Kulturförderabgabe für beruflich Reisende, Pressemitteilung vom 07.02.2024, Stadt Köln, Presseamt, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  5. Aktuelle Hinweise zur Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer): vierte Änderungssatzung, Ausnahmen, Höchstdauer, Stadt Köln, Steueramt, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  6. Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern durch Airbnb in Deutschland, Airbnb-Hilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
  7. Zusätzliche Gebühren verstehen: lokale Steuern und Unterkunftsgebühren im Extranet, Booking.com Partnerhilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
  8. Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar, Pressemitteilung Nr. 40/2022 zum Beschluss vom 22. März 2022, 1 BvR 2868/15 u. a., Bundesverfassungsgericht, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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