Saarland

Bettensteuer in Saarbrücken 2026: 3,5 % seit dem 1. April

Saarbrücken erhebt seit dem 1. April 2026 eine Beherbergungssteuer von 3,5 % des Übernachtungspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Sie gilt für Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen, ausdrücklich auch für Privatunterkünfte auf Portalen wie Airbnb. Nach 28 Tagen im selben Betrieb endet die Steuerpflicht, eine Ausnahme für Geschäftsreisende gibt es hingegen nicht. Steuerschuldner ist zwar der Gast, Sie ziehen die Steuer aber ein und erklären sie beim Stadtsteueramt, und zwar nur zweimal im Jahr, bis zum 15. Juli und bis zum 15. Januar. Airbnb nimmt Ihnen das in Saarbrücken nicht ab.

Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.

Bettensteuer-Rechner für Saarbrücken

Steuer pro Nacht
3,50 €
Steuerpflichtige Nächte
3

Bettensteuer für den Aufenthalt10,50 €

Der Rechner wendet den Steuersatz der Stadt an. Befreiungen auf Nachweis berücksichtigt er nicht.

  • Steuersatz seit 1. April 20263,5 % des Bruttopreises samt Plattformprovision[1][2]
  • Geschäftsreisendesteuerpflichtig, keine Befreiung[1]
  • Erklärunghalbjährlich bis 15. Juli und 15. Januar[1]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, Sie ziehen selbst ein[4]

Beherbergungssteuer 2026: Steuersatz und Bemessungsgrundlage

Steuersatz
3,5 % des Bruttopreises[1][2][3]
Höchstdauer
28 Nächte, danach steuerfrei
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der Betrag, den der Gast für die Beherbergung aufwendet, einschließlich Mehrwertsteuer (§ 3 der Satzung). Neben dem Übernachtungspreis rechnet das Stadtsteueramt auch Endreinigungsgebühren sowie Provisionen und Servicegebühren von Buchungsplattformen wie Booking.com oder Airbnb ein. Zusatzleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Haustierzuschlag bleiben hingegen außen vor. Bei Pauschalpreisen werden 10 € für Frühstück und je 20 € für Mittag- und Abendessen abgezogen (§ 4 Abs. 2). Tageszimmer stehen der Übernachtung gleich (§ 2 Abs. 2).[1][2]
Gilt seit
1. April 2026

Geschäftsreisende

Beruflich veranlasste Übernachtungen sind in Saarbrücken steuerpflichtig. Besteuert wird nach der Satzung jede entgeltliche Übernachtung, und als Grenzen nennt sie nur den Abzug für Mahlzeiten bei Pauschalpreisen und die Höchstdauer von 28 Tagen. Eine Befreiung für Geschäftsreisende gibt es daher ebenso wenig wie eine Arbeitgeberbescheinigung.[1]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Bei ununterbrochener Beherbergung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für 28 Tage erhoben (§ 4 Abs. 3). Kostenlose private Übernachtungen sind keine entgeltliche Beherbergung und bleiben steuerfrei. Auch Krankenhäuser und Pflegeheime, die der medizinischen Versorgung dienen, fallen nicht unter die Satzung.[1][2]
  • Wird kostenlos storniert, entsteht keine Steuer, und bei kostenpflichtiger Stornierung ist die Stornogebühr nicht steuerpflichtig. Ein No-Show ist dagegen steuerpflichtig, weil das Zimmer bereitgehalten wurde und die Steuer unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme entsteht (§ 2 Abs. 1). Befreiungen für Kinder oder Schülerreisen nennt die Satzung nicht.[2][1]

Zieht Airbnb die Steuer in Saarbrücken ein?

Nein. Saarbrücken steht nicht auf der Liste der Städte, in denen Airbnb Belegungssteuern einzieht und abführt. Diese nennt nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden. In Saarbrücken ziehen Sie die Beherbergungssteuer also selbst ein und erklären sie beim Stadtsteueramt. Die Provision der Plattform gehört dabei zur Bemessungsgrundlage.[4][2]

Was Vermieter in Saarbrücken anmelden und abführen

Anmeldung
Steuerentrichtungspflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber des Beherbergungsbetriebs, der die Steuer vom Gast einzieht und abführt (§ 7 Abs. 1). Ausdrücklich nennt die Stadt dabei Privatunterkünfte auf Portalen wie Airbnb, Ferienwohnungen und Campingplätze. Vor der ersten Erklärung reichen Sie die Stammdatenerhebung beim Stadtsteueramt ein. Die Stadt erstellt daraufhin ein Kassenzeichen für den Betrieb, das Sie bei jeder Steuererklärung angeben.[1][2][3]
Steuererklärung
Die Steuererklärung geben Sie halbjährlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ab, jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres (§ 7 Abs. 2). Für Januar bis Juni endet die Frist also am 15. Juli, für Juli bis Dezember am 15. Januar. Maßgeblich ist dabei das Datum der Übernachtung, nicht das der Buchung. Die Steuerfestsetzung gilt mit der Abgabe der Erklärung, einen gesonderten Bescheid erhalten Sie nicht.[1][2][3]
Fälligkeit
Die Beherbergungssteuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalenderhalbjahres an die Landeshauptstadt Saarbrücken zu entrichten (§ 7 Abs. 3), also bis zum 20. Juli und bis zum 20. Januar.[1][2]
Haftung und Prüfung
Die Stadt kann Nachweise über die Beherbergungsleistungen anfordern und Einsicht in Ihre Geschäftsunterlagen verlangen (§ 9). Zimmervermittlungsagenturen müssen ihr auf Verlangen zudem den Steuerentrichtungspflichtigen, den Umfang der Beherbergungen und die Preise mitteilen (§ 10). Bei verspäteter Erklärung wird ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt (§ 8). Verstöße können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 11), einen Bußgeldrahmen nennt die Satzung allerdings nicht.[1][2]

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: 3,5 % vom Bruttopreis

Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 % des Betrags, den der Gast für die Übernachtung zahlt, einschließlich Mehrwertsteuer. Bei 100 € brutto für die Nacht fallen also 3,50 € an. Nach Auskunft des Stadtsteueramts gehören auch die Endreinigung sowie die Provisionen und Servicegebühren der Buchungsplattformen dazu. Nur wahlweise zubuchbare Leistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Haustier bleiben außen vor.[1][2]

Bei einer Ferienwohnung berechnen Sie die 3,5 % also auf den Nachtpreis, die Reinigungsgebühr und die Servicegebühr, die die Plattform dem Gast in Rechnung stellt. Weisen Sie Übernachtung, Reinigung und Zusatzleistungen in der Rechnung getrennt aus, damit die Bemessungsgrundlage nachvollziehbar bleibt. Der Rechnungsgenerator für Ferienwohnungen legt dafür eigene Zeilen an.[2]

Wer die Steuer schuldet: der Gast, eingezogen von Ihnen

Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast (§ 5). Sie als Betreiberin oder Betreiber sind dagegen steuerentrichtungspflichtig, ziehen die Steuer also ein und führen sie ab. Bei der Einführung hat die Stadt ausdrücklich klargestellt, dass neben Hotels, Gasthöfen und Pensionen auch Privatunterkünfte auf Portalen wie Airbnb, Ferienwohnungen und Campingplätze betroffen sind.[1][3]

Auch ein No-Show ist steuerpflichtig, weil die Steuer bereits mit dem Bereithalten des Zimmers entsteht. Steuerfrei bleibt nur eine kostenlose Stornierung. Ob Sie Ihre Wohnung in Saarbrücken überhaupt kurzzeitig vermieten dürfen, klärt der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe.[2]

Stammdatenerhebung und halbjährliche Steuererklärung

  1. 1

    Reichen Sie die Stammdatenerhebung beim Stadtsteueramt ein, bevor Sie die erste Übernachtung anbieten. Daraufhin erhalten Sie ein Kassenzeichen, das Sie in jeder Steuererklärung angeben.[2]

  2. 2

    Geben Sie bis zum 15. Juli die Steuererklärung für Januar bis Juni und bis zum 15. Januar die für Juli bis Dezember ab, auf dem Vordruck der Stadt. Die Festsetzung gilt mit der Abgabe, ein Bescheid folgt also nicht.[1][2]

  3. 3

    Zahlen Sie bis zum 20. Juli beziehungsweise 20. Januar an die Landeshauptstadt Saarbrücken.[1][2]

  4. 4

    Halten Sie Rechnungen und Buchungsbelege bereit, denn die Stadt kann Nachweise anfordern und Ihre Geschäftsunterlagen einsehen.[1]

Das Stadtsteueramt in der Kohlwaagstraße 4 ist unter 0681 905-0 und per E-Mail an stadtsteueramt@saarbruecken.de erreichbar. Für Gäste stellt die Stadt außerdem Hinweisblätter auf Deutsch, Englisch und Französisch bereit, die in die digitale Gästemappe passen.[2]

Airbnb, Booking.com und Ihr Preis

Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern für die Gastgeber ein, Saarbrücken gehört nicht dazu. Die Steuer bleibt also bei Ihnen. Da die Stadt die Plattformgebühren zur Bemessungsgrundlage zählt, berechnen Sie die 3,5 % auf den Betrag, den der Gast insgesamt für die Übernachtung zahlt. Bei Booking.com richten Sie die Beherbergungssteuer im Extranet als lokale Steuer ein, nicht als Unterkunftsgebühr.[4][2][5]

Wie Bettensteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer zusammenspielen, erklärt der Steuerleitfaden für Ferienwohnungen. Eine Kurtaxe erhebt Saarbrücken hingegen nicht. Sie fällt in Kur- und Erholungsorten an, mehr dazu unter Kurtaxe.

Neu seit April 2026: zwei Erklärungen im Jahr

Der Stadtrat hat die Beherbergungssteuersatzung am 4. November 2025 beschlossen und am 7. November 2025 bekannt gemacht. Sie gilt für alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 1. April 2026. Die erste Erklärung für April bis Juni 2026 war bis zum 15. Juli 2026 fällig. Anders als Köln, Bonn oder Berlin, wo die Steueranmeldung vierteljährlich fällig ist (Übernachtungsteuer Berlin), verlangt Saarbrücken nur zwei Erklärungen im Jahr. Dafür ist die Höchstdauer mit 28 Tagen länger als die 21 Tage in Bonn oder Düsseldorf. Wie die anderen Städte die Steuer berechnen, zeigt die Übersicht aller Städte.[1][3]

Rechtsgrundlage und Behörde

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Beherbergungssteuersatzung) vom 04.11.2025, Fassung vom 4. November 2025.[1] Erhoben von: Landeshauptstadt Saarbrücken. Zuständig: Stadtsteueramt der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Bettensteuer in Saarbrücken 2026?

Seit dem 1. April 2026 beträgt sie 3,5 % des Übernachtungspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Endreinigung und Plattformgebühren gehören dabei zur Bemessungsgrundlage.[1][2]

Müssen Geschäftsreisende in Saarbrücken Beherbergungssteuer zahlen?

Ja. Die Satzung besteuert jede entgeltliche Übernachtung und sieht keine Befreiung für berufliche Aufenthalte vor.[1]

Gilt die Steuer auch für eine Airbnb-Unterkunft in Saarbrücken?

Ja. Die Stadt nennt Privatunterkünfte auf Portalen wie Airbnb ausdrücklich. Airbnb zieht die Steuer in Saarbrücken allerdings nicht ein, das bleibt Ihre Aufgabe.[3][4]

Wann muss die Beherbergungssteuer in Saarbrücken erklärt werden?

Halbjährlich, und zwar bis zum 15. Juli für das erste und bis zum 15. Januar für das zweite Halbjahr. Die Zahlung ist bis zum 20. Juli beziehungsweise 20. Januar fällig.[1][2]

Wie lange wird die Steuer bei einem langen Aufenthalt erhoben?

Längstens 28 Tage bei ununterbrochener Beherbergung im selben Betrieb.[1]

Fällt die Steuer an, wenn der Gast nicht anreist?

Bei einem No-Show ja, weil das Zimmer bereitgehalten wurde. Bei einer kostenlosen Stornierung hingegen nicht, und bei einer kostenpflichtigen Stornierung ist die Stornogebühr nicht steuerpflichtig.[2]

Quellen

  1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Beherbergungssteuersatzung), Ratsbeschluss vom 04.11.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 07.11.2025, Landeshauptstadt Saarbrücken, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  2. Beherbergungssteuer: Informationen des Stadtsteueramts (Satz, Bemessungsgrundlage, Storno, Fristen, Stammdatenerhebung, Kontakt), Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtsteueramt, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  3. Landeshauptstadt Saarbrücken führt ab April Beherbergungssteuer ein, Pressemitteilung vom 25.03.2026, Landeshauptstadt Saarbrücken, Presse, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  4. Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern durch Airbnb in Deutschland, Airbnb-Hilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter
  5. Zusätzliche Gebühren verstehen: lokale Steuern und Unterkunftsgebühren im Extranet, Booking.com Partnerhilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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