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Kurtaxe in Mecklenburg-Vorpommern: die Kurabgabe nach neuem Recht

Mecklenburg-Vorpommern hat die Regeln für die Kurabgabe gerade erneuert: Die geltende Fassung von § 11 KAG M-V ist seit dem 1. September 2026 in Kraft. Neben Kur- und Erholungsorten dürfen nun auch anerkannte Tourismusorte und Tourismusregionen eine Kurabgabe erheben, und die Kurkarte darf digital ausgegeben werden. Für Vermieter bleibt es dabei: Sie melden, ziehen ein, führen ab und haften dafür.

Jede Angabe verweist auf ihre Quelle, zuletzt gelesen am 21. September 2026.

  • Bezeichnung im GesetzKurabgabe[1]
  • Geltende Fassungseit 1. September 2026[1]
  • Kurkarteauch digital möglich[1]
Rechtsgrundlage
§ 11 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), gültig ab 01.09.2026, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2026[1]
So heißt die Abgabe hier
Kurabgabe, Fremdenverkehrsabgabe (für Betriebe)

Kurtaxe in Mecklenburg-Vorpommern: die Kurorte im Vergleich

Höchster und niedrigster Satz für Erwachsene, 2026
KurortAbgabeHöchster SatzNiedrigster SatzSatzung vom
WarnemündeKurabgabe3,70 € pro Tag3,70 € pro Tag10. April 2025
BinzKurabgabe3,40 € pro Tag3,40 € pro Tag5. Februar 2026
KühlungsbornKurabgabe3,00 € pro Tag1,60 € pro Tag9. November 2022
BoltenhagenKurabgabe3,00 € pro Tag1,80 € pro Tag18. Mai 2026
Graal-MüritzKurabgabe2,80 € pro Tag2,80 € pro Tag3. Juni 2025
HeringsdorfKurabgabe3,70 € pro Tag2,90 € pro Tag18. Dezember 2025
ZingstKurabgabe3,00 € pro Tag3,00 € pro Tag10. Juli 2025
ZinnowitzKurabgabe3,70 € pro Tag3,30 € pro Tag19. November 2025
SellinKurabgabe3,37 € pro Tag2,54 € pro Tag5. November 2024
HiddenseeKurabgabe2,50 € pro Tag2,50 € pro Tag19. März 2025
PrerowKurabgabe2,50 € pro Tag2,50 € pro Tag19. Dezember 2025
RerikKurabgabe2,00 € pro Tag0,75 € pro Tag30. Mai 2013
BaabeKurabgabe3,37 € pro Tag2,54 € pro Tag1. Januar 2025
GöhrenKurabgabe3,37 € pro Tag2,54 € pro Tag28. Oktober 2024
KoserowKurabgabe3,70 € pro Tag3,30 € pro Tag16. Dezember 2025

Welche Gemeinden die Kurabgabe erheben dürfen

Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsorte anerkannt sind, dürfen eine Kurabgabe erheben. Das Gesetz erlaubt sie außerdem in Orten und Regionen, die als Tourismusort oder Tourismusregion anerkannt sind.[1]

Finanzieren darf die Gemeinde damit ihre Einrichtungen für Kur und Erholung, die Veranstaltungen, die sie zu touristischen Zwecken bewirbt und durchführt, die angebotenen Leistungen und die kostenlose oder ermäßigte Nutzung von Bus und Bahn. In Rostock ist der Nahverkehr Teil der Gästekarte, siehe Warnemünde.[1]

Wer zahlt: der Aufenthalt zählt, nicht die Übernachtung

Abgabepflichtig ist jede Person, die sich im Erhebungsgebiet aufhält, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Das Gesetz stellt auf den Aufenthalt ab, nicht auf die Übernachtung. Deshalb können auch Tagesgäste zahlen müssen, wenn die Satzung es vorsieht. Nicht ortsfremd ist, wer im Ort arbeitet, in Ausbildung ist oder einen Kleingarten ohne Wohnnutzung bewirtschaftet.[1]

Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Die Höhe der Jahreskurabgabe legt die Satzung fest. Kühlungsborn und Boltenhagen liegen dabei weit auseinander.[1]

Was das Gesetz von Vermietern verlangt

Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, kann verpflichtet werden, die Gäste zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Er haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung. Gleiches gilt für Reiseunternehmer und für Stellplätze von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen. Eine Regel für beauftragte Agenturen, wie sie Niedersachsen und Schleswig-Holstein kennen, enthält das Gesetz nicht.[1]

Neu ist die Kurkarte auf dem Smartphone: Sie kann digital bereitgestellt werden, und der Gast darf der digitalen Karte ohne Angabe von Gründen widersprechen. Das Gesetz schafft auch die Grundlage dafür, dass Gemeinden und meldepflichtige Vermieter die Gästedaten verarbeiten dürfen. Was die Kurtaxe allgemein ist, steht auf der Seite Was ist die Kurtaxe?.[1]

Kurtaxe in anderen Bundesländern

FAQ

Häufige Fragen

Was hat sich 2026 bei der Kurabgabe in Mecklenburg-Vorpommern geändert?

§ 11 KAG M-V gilt seit dem 1. September 2026 in neuer Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2026. Die Kurabgabe ist nun auch in anerkannten Tourismusorten und Tourismusregionen möglich, und die Kurkarte darf digital ausgegeben werden.[1]

Haften Vermieter in Mecklenburg-Vorpommern für die Kurabgabe?

Ja. Nach § 11 Abs. 3 KAG M-V haftet der Vermieter für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung.[1]

Darf ein Gast die digitale Kurkarte ablehnen?

Ja. Nach § 11 Abs. 6 KAG M-V kann der Gast der Nutzung der digitalen Kurkarte ohne Angabe von Gründen widersprechen.[1]

Quellen

  1. § 11 KAG M-V, Kur- und Fremdenverkehrsabgaben, Fassung gültig ab 01.09.2026, Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern, gelesen am 21. September 2026amtliche Quelle

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen so zusammen, wie sie am 21. September 2026 zu lesen waren. Maßgeblich ist die Satzung in der Fassung, die die Gemeinde veröffentlicht.

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