Bayern

Bettensteuer in München: keine, und der Grund steht im Gesetz

Wer in München eine Ferienwohnung vermietet, zahlt keine Bettensteuer und zieht auch keine ein. Das bayerische Kommunalabgabengesetz (BayKAG) verbietet eine Übernachtungsteuer ausdrücklich, und der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat dieses Verbot im November 2025 gegen die Klage der Städte München, Bamberg und Günzburg bestätigt. Die Stadt schätzt die entgangenen Einnahmen auf bis zu 100 Millionen Euro im Jahr und prüft weitere Schritte. Bis auf Weiteres fällt also weder eine Anmeldung noch eine Erklärung noch eine Steuer auf die Übernachtung an.

Quellen zuletzt geprüft am 22. September 2026.

Keine Bettensteuer in München

Für Übernachtungen in München fällt keine Bettensteuer an. Sie müssen also nichts anmelden und nichts abführen. Die Gründe erfahren Sie weiter unten.

  • Bettensteuer in Münchenkeine[1]
  • RechtsgrundlageArt. 3 Abs. 3 BayKAG verbietet die Übernachtungsteuer[1]
  • VerfassungsgerichtshofVerbot im November 2025 bestätigt[2][3]
  • Zieht Airbnb ein?Nein, es gibt keine Steuer[4]

Geschäftsreisende

Da es in München keine Übernachtungsteuer gibt, spielt auch die Unterscheidung zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen keine Rolle. Beide bleiben unbesteuert.[1]

Wer keine Bettensteuer zahlt

  • Da keine Steuer entsteht, braucht auch niemand eine Befreiung. Das Verbot gilt zudem für alle bayerischen Gemeinden, nicht nur für München.[1]

Zieht Airbnb die Steuer in München ein?

Nein. Airbnb zieht in Deutschland nur in Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden Belegungssteuern ein. In München gibt es ohnehin nichts einzuziehen.[4]

Warum München keine Bettensteuer hat

Das bayerische Kommunalabgabengesetz (BayKAG) regelt, welche örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern die Gemeinden erheben dürfen, und zählt auch auf, welche nicht: „Eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer, eine Übernachtungsteuer, eine Verpackungssteuer und eine Vergnügungssteuer dürfen nicht erhoben werden.“ Von den vier deutschen Millionenstädten ist München damit die einzige ohne Bettensteuer, Berlin, Hamburg und Köln erheben eine. Für Nürnberg, Augsburg oder Regensburg gilt dasselbe Verbot.[1]

München, Bamberg und Günzburg hatten gegen das Verbot geklagt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat jedoch in nicht öffentlicher Sitzung gegen die drei Städte entschieden, weil das Verbot weder die Besteuerungskompetenz der Gemeinden noch den Kernbereich ihrer Finanzautonomie berühre. Die Stadtkämmerei schätzt die möglichen Einnahmen auf bis zu 100 Millionen Euro jährlich und prüft weitere rechtliche Schritte. Das Innenministerium hat die Entscheidung dagegen am 21. November 2025 begrüßt.[2][3]

Was Vermieter in München stattdessen beachten

  • Zweckentfremdung: Die eigene Wohnung darf während der Abwesenheit für insgesamt 8 Wochen im Kalenderjahr ohne Genehmigung als Ferienwohnung angeboten werden, darüber hinaus nur mit Genehmigung. Verstöße kosten bis zu 500.000 € je Fall. Die Regeln der sechs großen Städte vergleicht der Leitfaden Ferienwohnung vermieten ohne Gewerbe.
  • Umsatzsteuer und Einkommensteuer: Beide fallen unabhängig von einer Bettensteuer an. Ob Sie Kleinunternehmer bleiben oder 7 % auf die Übernachtung abführen, prüfen Sie mit dem Kleinunternehmer-Check im Steuerleitfaden für Ferienwohnungen.
  • Kurtaxe: München ist kein Kurort und erhebt keinen Kurbeitrag. In bayerischen Kur- und Erholungsorten wie Bad Reichenhall oder Oberstdorf wird er dagegen erhoben. Die Sätze stehen unter Kurtaxe in Bayern.

Sollte der Freistaat das Verbot aufheben oder die Stadt mit weiteren Schritten Erfolg haben, würde eine Münchner Übernachtungsteuer erst mit einer eigenen Satzung entstehen. Bis dahin ändert sich für Ihre Preise nichts.[2]

Wo Gäste anderswo Bettensteuer zahlen

Außerhalb Bayerns ist die Bettensteuer in den Großstädten die Regel. Berlin etwa erhebt 7,5 % des Nettopreises, auch von Geschäftsreisenden, und die Steueranmeldung geht vierteljährlich an das Finanzamt (Übernachtungsteuer Berlin). Welche Stadt wie viel erhebt und wo Airbnb einzieht, zeigt die Übersicht aller Städte.

Zuständige Behörde

Zuständig: Stadtkämmerei der Landeshauptstadt München.

Bettensteuer in anderen Städten

FAQ

Häufige Fragen

Gibt es in München eine Bettensteuer?

Nein. Art. 3 Abs. 3 des bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) verbietet den Gemeinden eine Übernachtungsteuer. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das Verbot im November 2025 bestätigt.[1][2]

Wollte München eine Übernachtungsteuer einführen?

Ja. München, Bamberg und Günzburg haben gegen das Verbot geklagt, und die Stadtkämmerei rechnete mit bis zu 100 Millionen Euro im Jahr. Der Verfassungsgerichtshof hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Stadt prüft nun weitere Schritte.[2]

Muss ich als Airbnb-Gastgeber in München eine Übernachtungsteuer anmelden?

Nein. Es gibt keine Steuer, keine Anmeldung und keine Erklärung. Airbnb zieht in München auch nichts ein, denn seine Liste für Deutschland umfasst nur Dresden, Dortmund, Frankfurt am Main und Wiesbaden.[4][1]

Gilt das Verbot auch in Nürnberg, Augsburg und den anderen bayerischen Städten?

Ja. Das Verbot steht im Landesgesetz und gilt für alle Gemeinden in Bayern. Kurorte dürfen dagegen einen Kurbeitrag erheben, der eine eigene Abgabe ist.[1]

Quellen

  1. Art. 3 KAG Bayern, Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, gültig ab 17.12.2024, Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  2. Übernachtungsteuer: Stellungnahme der Landeshauptstadt München zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, Pressemitteilung vom 20.11.2025, Landeshauptstadt München, Stadtkämmerei, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  3. Herrmann begrüßt Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zur Übernachtungsteuer, Pressemitteilung vom 21.11.2025, Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, zuletzt geprüft am 22. September 2026amtliche Quelle
  4. Erhebung und Weitergabe von Belegungssteuern durch Airbnb in Deutschland, Airbnb-Hilfe, zuletzt geprüft am 22. September 2026privater Anbieter

Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie fasst die genannten Quellen mit Stand vom 22. September 2026 zusammen. Maßgeblich ist die Satzung oder das Landesgesetz in der Fassung, die veröffentlicht ist.

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